Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Staatsgewalt und damit auch die gesetzgebende Gewalt ın der 
Hand hatte. Aus dieser Zeit der absoluten Revolutionsregierung 
ist aber das Reich seit dem Gesetz über die vorläufige Reichs- 
gewalt herausgetreten. Jene revolutionären Erlasse sind zwar durch 
das Uebergangsgesetz legitimiert, die in ihnen ausgesprochenen 
Ermächtigungen also ausdrücklich anerkannt worden; das bedeutet 
aber gerade, daß jene Erlasse damit ihre revolutionäre Ursprungs- 
natur verloren und gegen eine dem Rechtsstaat entsprechende ein- 
getauscht haben. Sie können nicht mehr in einer ihrer revolutio- 
nären Entstehungsart entsprechenden Form durch dieselben Stellen, 
die sie erlassen haben, oder durch Organe, die an deren Stelle 
getreten sind, abgeändert werden, sondern wie im 19. Jahrhundert 
beim Uebergang zum Verfassungs- und Rechtsstaat die stillschwei- 
gend übernommenen Erlasse des absoluten Polizeistaates von da 
an nur durch verfassungsmäßige Gesetze abgeändert oder aufge- 
hoben werden konnten, so richtet sich auch die Aufhebung und 
Aenderung der durch das Uebergangsgesetz ausdrücklich in die 
deutsche verfassungsmäßige Republik übernommenen revolutio- 
nären Erlasse nach den Grundsätzen des Verfassungsstaates: Ein 
verfassungsmäßiges Gesetz ist mindestens als Grundlage erforderlich. 
Und diese Grundlage fehlt dem Reichspräsidenten. 
Der Erlaß vom 26. April 1919 trägt jedoch nicht nur die 
Unterschrift des Reichspräsidenten, sondern auch die des Präsi- 
denten des Reichsministeriums; und wenngleich die letztere Unter- 
schrift nur die Bedeutung einer Gegenzeichnung hat (vgl. Gesetz 
über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 8 9; die 
oben unter I wiedergegebene Verordnung vom 18. Juni 1919 
spricht allerdings von einem Erlaß des Reichspräsidenten und des 
Präsidenten des Reichsministeriums), soll doch nicht ununtersucht 
bleiben, ob vielleicht dem Reichsministerium oder seinem Präsidenten 
eine genügende Delegation der gesetzgebenden Gewalt: zur Seite 
steht, um das Verordnungsrecht des aufgelösten Demobilmachungs- 
Ministeriums auf die übrigen Reichsministerien übertragen zu können.
	        
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