Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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(s. oben unter, Ill: IV.) trägt noch. vollständig das Gepräge der 
&bsolutistischen Revolutionsregierung ‘an. sich. Im höchsten Maße 
bedrohlich. muß aber eine.derartige diktatorische Gewalt werden, 
wenn sie, Wie.das der Erlaß vom 26. April’ 1919 will, statt. dem 
einen. Demobilmachungsministerium den Reichsministern für ihren 
Geschäftsbereich zur Verfügung gestellt wird. Hier verwischen 
sich dann, zumal der Erla& vom 26. April 1919 ‘selbst zugibt. 
daß 'die- Beendigung der Demobilmachung „zugleich mit dem Neu- 
aufbau der Wirtschaft zu bearbeiten ist“, alle Grenzen, und jedes 
Ministerium kann im Grunde Rechtssätze aufstellen und Eingriffe 
machen, wie es wille Die Praxis der Reichsministerien seit dem 
1. Mai 1919 zeigt diese Gefahren schon ganz deutlich. Der 
Reichsminister des Innern macht sich jene Ermächtigung zu 
eigen und droht Strafen für die verschiedensten Zuwiderhandlun- 
gen gegen Paßvorschriften an (Verordnung vom 21. Mai 1919); 
das Reichswirtschaftsministerium verfügt Beschlagnahmen, Ent- 
eignungen und Höchstpreise (Verordnung vom 17. Mai 1919, 
2. Juli 1919, 9. August 1919, 27. August 1919) verbietet oder 
beschränkt die Herstellung bestimmter Waren und den Handel 
mt solchen (Verordnung vom 21. Juni 1919, 9. August 1919), 
droht Strafen an (Verordnung vom 2. Juli 1919); der Reichs- 
arbeitsminister gibt Ermächtigungen zur Einschränkung der Frei- 
zügigkeit, zur Auferlegung öffentlicher Lasten (Verordnung vom 
23. Juli 1919), legt in der Verordnung vom 18. Juli 1919 unter 
Drobung mit den nötigen Strafen den Bergwerksunternehmern 
bzw. ihren Angestellten die Pflicht auf, die Verwaltungs- und 
Betriebsstätten besichtigen zu lassen, die Geschäftsbücher zur 
Einsicht vorzulegen und zur Aufklärung bestimmter Fragen Aus- 
kunft zu erteilen, verfügt in den Verordnungen vom 8. und 24. 
September 1919 die Einstellungs- und Wiedereinstellungspflich+ 
ten zugunsten der Arbeiter und Angestellten, und beschränkt das 
Kündigungsrecht der Arbeitgeber (vgl. die Uebersicht im Anhang). 
Welcher Widerspruch liegt auch darin, daß man im Interesse
	        
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