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der Uebergangswirtschaft vom 17.. April 1919 das aus der Bun-
desratsverordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom
7. November 1918 in Verbindung mit $ 5 des Uebergangsgesetzes
vom 4. März 1918 fließende V.erordnungsrecht aufgehoben . wor-
den und hat der Erlaß vom 26. April 1919 auch die übrigen all-
gemeinen Verordnungsrechte aus der Zeit seit November 1918
(wie den Erlaß vom 12. November 1918 über die Errichtung des
Demobilmachungsamtes und die Verordnung über den Erlaß von
Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche
Demobilmachung vom 27. November 1918) gegenstandslos ge-
macht. Demnach hat sich nach der hier vertretenen Auffas-
sung die Rechtslage für das Verordnungsrecht im Reiche nun-
mehr erheblich vereinfacht. Die durch das Uebergangsgesetz vom
4. März unverändert gelassene Konkurrenz der verschiedenen Ver-
ordnungsrechte für die Zwecke der Uebergangswirtschaft ist be-
seitigt und als allgemeines Reichsverordnungsrecht aus der Zeit
seit November 1918 nur die sog. vereinfachte Gesetzgebung übrig
geblieben, neben der noch das auf $ 3 des Ermächtigungsgesetzes
vom 4. August 1914 zurückgehende Verordnungsrecht aus der Ver-
ordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernäh-
rung vom 22. Mai 1916/18. August i917 seine bescheidene Rolle
spielt (s. oben unter ]).
An diesem Zustande hat. auch die Verfassung des Deutschen
Reichs vom 11. August 1919 nichts geändert. Sie bestimmt, daß
in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen an die Stelle
der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des
Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund
des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichs-
präsidenten der auf Grund der neuen Verfassung gewählte
Reichspräsident treten soll und daß die nach den bisherigen Vor-
schriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß
von Verordnungen auf die Reichsregierung übergeht, die zum Er-
laß der Verordnungen der Zustimmung des Reichrats nach Maß-