Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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abe der neuen Verfassung bedarf (Art. 179). Die bisherigen 
Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit 
ihnen die neue Verfassung nicht entgegensteht (Art. 178 
Abs. 2). 
Damit ist das als vereinfachte Gesetzgebung auftretende Ver- 
ordnungsrecht der Reichsregierung aus $ 1 des Gesetzes vom 
17. April 1919 (vgl. oben unter VII) aufrecht erhalten. Ein 
neues allgemeines Verordnungsrecht wird nicht ein- 
geführt (so auch GIESE, Reichsverfassung S. 228 Anm. 2 zu 
Art. 77). 
Die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen, die nach Art. 179 
Rvf. vom Staatenausschuß auf die Reichsregierung übergeht, be- 
deutet nicht das Recht zum Erlaß von Rechtsverordnungen, son- 
dern nur von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verwaltungs- 
verordnungeu. In der Reichsverfassung vom 16. April 1871 war 
der Bundesrat zum Erlaß solcher Verwaltungsvorschriften zuständig 
gewesen (Art. 7) und dies auch nach der Revolution vom Novem- 
ber 1918 geblieben kraft der Verordnung über die Ermächtigung 
des Bundesrats zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen von 
14. November 1918. Der Vorentwurf zur neuen Reichsverfassung 
von PREUSS hatte in $ 6 Abs. 2 diese Verwaltungsbefugnisse des 
Bundesrats auf die zuständigen Reichsministerien übertragen wollen, 
die sie nach Anhörung der Reichsräte ausüben sollten. Während 
des Verlaufs der Verfassungsberatungen hatte das Uebergangs- 
gesetz vom 4. März 1919 in $ 1 die Verordnung vom 14. Novem- 
ber 1918 legalisiert und gleichzeitig in $ 3 die Zuständigkeit 
des Bundesrats zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften in eine 
Zuständigkeit des Staatenausschusses verwandelt. Nunmehr be- 
schloß der Verfassungsausschuß in der zweiten Lesung die Ein- 
fügung eines Artikels 171, der dann als Artikel 179 Bestandteil 
der definitiven Reichsverfassung geworden ist: danach gehen die 
dem Staatenausschuß zustehenden Rechte zum Erlaß von Ver- 
waltungsverordnungen auf die Reichsregierung über, ganz ent-
	        
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