Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

Diese gesetzwidrige Praxis wird auch nach Erlaß der defini- 
tiven Reichsverfassung bis zur Gegenwart weiter geübt, auch 
über den 1. Oktober 1919 hinaus, mit dem die im Anhang bei- 
gefügte Uebersicht über die auf generellen Delegationen beruhende 
Verordnungstätigkeit des Reichs abschließt. 
Es ist an der Zeit, daß die Reichsregierung aufhört, die 
gesetzlich nicht. mehr gedeckten unbeschränkten, miteinander 
konkurrierenden diktatorischen Verordnungsrechte aus der Revo- 
lutions- und Uebergangszeit geltend zu machen. Sie wird, wenn 
es ihr anders mit der Rückkehr zum Verfassungs- und Rechts- 
staat ernst ist, sich begnügen müssen mit den beiden allgemeinen, 
freilich formell beschränkten Verordnungsrechten, die ihr von 
Rechts wegen noch zustehen, mit der „vereinfachten Form der 
Gesetzgebung“ im Sinne von $ 31 des Gesetzes vom 17. April 
1919 und mit dem Ausführungsverordnungsrecht zum Friedens- 
vertrage im Sinne von $ 28 des Ausführungsgesetzes zum Friedens- 
vertrage vom 31. August 1919.
	        
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