Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis des 
Vaters, Vormunds und Pflegers, insbesondere 
im Disziplinarverfahren. 
Von 
Reichsgerichtsrat Dr. SCHULTHEIS in Leipzig. 
In einer Beschwerdeentscheidung vom 20. Nov. 1914 (RJA. 14 
100, Zbl. FG. 16 412, KGJ. 47 A 43, OLG. 31 268) hat das 
Kammergericht die Bestellung der Ehefrau eines Reichsbeamten 
zur Pflegerin ihres Mannes gemäß $ t910 BGB. zwecks „Ver- 
tretung ihres Mannes gegenüber seiner vorgesetzten Dienstbehörde* 
als zu Unrecht eingeleitet aufgehoben. weil es sich um eine Pfleg- 
schaft zwecks Vertretung des Beamten gegenüber der vorgesetzten 
Dienstbehörde im Rahmen der Beamtendisziplin handle, eine solche 
aber sich auf einen nicht vertretungsfähigen und daher auch nicht 
vertretungsbedürftigen Geschäftskreis beziehe und deshalb keine 
Wirkung äußern könne, vielmehr für die vorgesetzte Behörde un- 
beachtlich sei. Die eingehende Begründung entnimmt die Unzu- 
lässigkeit ausschließlich dem Wesen des Beamtenverhältnisses und 
zwar nach der hier fraglichen disziplinarrechtlichen Seite, während 
von einer grundsätzlichen Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen 
Anwendungsgebietes des $ 1910 BGB. ausdrücklich abgesehen ist. 
Da aber jener Begründung nicht ohne weiteres und in vollem 
Umfange zugestimmt werden kann. wird es doch auf diese Ab-
	        
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