Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis des
Vaters, Vormunds und Pflegers, insbesondere
im Disziplinarverfahren.
Von
Reichsgerichtsrat Dr. SCHULTHEIS in Leipzig.
In einer Beschwerdeentscheidung vom 20. Nov. 1914 (RJA. 14
100, Zbl. FG. 16 412, KGJ. 47 A 43, OLG. 31 268) hat das
Kammergericht die Bestellung der Ehefrau eines Reichsbeamten
zur Pflegerin ihres Mannes gemäß $ t910 BGB. zwecks „Ver-
tretung ihres Mannes gegenüber seiner vorgesetzten Dienstbehörde*
als zu Unrecht eingeleitet aufgehoben. weil es sich um eine Pfleg-
schaft zwecks Vertretung des Beamten gegenüber der vorgesetzten
Dienstbehörde im Rahmen der Beamtendisziplin handle, eine solche
aber sich auf einen nicht vertretungsfähigen und daher auch nicht
vertretungsbedürftigen Geschäftskreis beziehe und deshalb keine
Wirkung äußern könne, vielmehr für die vorgesetzte Behörde un-
beachtlich sei. Die eingehende Begründung entnimmt die Unzu-
lässigkeit ausschließlich dem Wesen des Beamtenverhältnisses und
zwar nach der hier fraglichen disziplinarrechtlichen Seite, während
von einer grundsätzlichen Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen
Anwendungsgebietes des $ 1910 BGB. ausdrücklich abgesehen ist.
Da aber jener Begründung nicht ohne weiteres und in vollem
Umfange zugestimmt werden kann. wird es doch auf diese Ab-