grenzung ankommen; überdies gibt dieselbe die natürliche Grund-
lage für die Erörterung und den Fingerzeig für die richtige Lö-
sung. Deshalb soll von ihr die nachfolgende Untersuchung über
die Zulässigkeit der von dem Kammergericht beanstandeten Pfleg-
schaft ihren Ausgangspunkt nehmen.
Das KG. enthält sich einer grundsätzlichen Erörterung des
Anwendungsbereiches des $ 1910; es erwähnt nur, daß unter den
Angelegenheiten, für deren Wahrnehmung nach $ 1910 Abs. 2
ein Pfleger bestellt werden könne, alle privatrechtlichen, aber auch
prozessuale zu verstehen seien, daß es aber zweifelhaft sein könne.
in welchem Umfange sonstige öffentlich rechtliche Angelegenheiten
hierunter zu begreifen seien.
Es könnte allerdings die Annahme nahe liegen, daß die im
BGB. geordneten Rechtsinstitute der Vormundschaft im weiteren
Sinne, die die Pflegschaft umfaßt, und der elterlichen Gewalt
lediglich privatrechtlichen Charakter haben und deshalb die durch
die Bestellung des Vormundes oder Pflegers geschaffene Vertre-
tungsmacht und die des elterlichen Gewalthabers sich auf das
Privatrecht beschränken. Das Vormundschaftsrecht und die ihm
entsprechend umgestaltete elterliche Gewalt haben aber richtiger
Ansicht nach öÖffentlich-rechtliche Natur (siehe BLUMEL Vorbem.
3 zum Vormundschaftsrecht, GLÄSSING, Arch. öffent. R. Bd. 16
S. 188, 189, 449, BETTSAK, Arch. öffent. R. Bd. 35 S. 383) und
es würde deshalb eine derartige Beschränkung der Fürsorge und
Vertretung dem Wesen des elterlichen und vormundschaftlichen
Schutzes nicht gerecht: sie wird auch in der Tat, soweit ersichtlich,
nirgends vertreten. Der Vormund wird vielmehr als der „allge-
meine Repräsentant des Mündels“ (Mot. IV S. 1044) angesehen.
Wenn auch das BGB. nicht ausdrücklich davon spricht, daß die
Sorge für die’ Person und das Vermögen und die damit verbundene
Vertretungsmacht alle Angelegenheiten des Mündels umfaßt, mögen
sie dem Gebiete des Privatrechts oder dem des öffentlichen Rechts
angehören. so ergibt sich dieser Standpunkt doch zweifelsfrei aus