Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

grenzung ankommen; überdies gibt dieselbe die natürliche Grund- 
lage für die Erörterung und den Fingerzeig für die richtige Lö- 
sung. Deshalb soll von ihr die nachfolgende Untersuchung über 
die Zulässigkeit der von dem Kammergericht beanstandeten Pfleg- 
schaft ihren Ausgangspunkt nehmen. 
Das KG. enthält sich einer grundsätzlichen Erörterung des 
Anwendungsbereiches des $ 1910; es erwähnt nur, daß unter den 
Angelegenheiten, für deren Wahrnehmung nach $ 1910 Abs. 2 
ein Pfleger bestellt werden könne, alle privatrechtlichen, aber auch 
prozessuale zu verstehen seien, daß es aber zweifelhaft sein könne. 
in welchem Umfange sonstige öffentlich rechtliche Angelegenheiten 
hierunter zu begreifen seien. 
Es könnte allerdings die Annahme nahe liegen, daß die im 
BGB. geordneten Rechtsinstitute der Vormundschaft im weiteren 
Sinne, die die Pflegschaft umfaßt, und der elterlichen Gewalt 
lediglich privatrechtlichen Charakter haben und deshalb die durch 
die Bestellung des Vormundes oder Pflegers geschaffene Vertre- 
tungsmacht und die des elterlichen Gewalthabers sich auf das 
Privatrecht beschränken. Das Vormundschaftsrecht und die ihm 
entsprechend umgestaltete elterliche Gewalt haben aber richtiger 
Ansicht nach öÖffentlich-rechtliche Natur (siehe BLUMEL Vorbem. 
3 zum Vormundschaftsrecht, GLÄSSING, Arch. öffent. R. Bd. 16 
S. 188, 189, 449, BETTSAK, Arch. öffent. R. Bd. 35 S. 383) und 
es würde deshalb eine derartige Beschränkung der Fürsorge und 
Vertretung dem Wesen des elterlichen und vormundschaftlichen 
Schutzes nicht gerecht: sie wird auch in der Tat, soweit ersichtlich, 
nirgends vertreten. Der Vormund wird vielmehr als der „allge- 
meine Repräsentant des Mündels“ (Mot. IV S. 1044) angesehen. 
Wenn auch das BGB. nicht ausdrücklich davon spricht, daß die 
Sorge für die’ Person und das Vermögen und die damit verbundene 
Vertretungsmacht alle Angelegenheiten des Mündels umfaßt, mögen 
sie dem Gebiete des Privatrechts oder dem des öffentlichen Rechts 
angehören. so ergibt sich dieser Standpunkt doch zweifelsfrei aus
	        
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