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mit dem König und seiner Regierung nur die vollziehende Ge-
walt wirklich zustand. Diese Dreiteilung ist zwar in der preußi-
schen Verfassung in Anlehnung an die belgische besonders stark
ausgesprochen. (Art. 45, 62, 84); sie liegt aber tatsächlich auch
den drei süddeutschen Verfassungen zugrunde. Die württembergi-
sche Verfassung weist bei der Durchführung dieser Dreiteilung
nur die Eigentümlichkeit auf, daß sie in einem besonderen Kapitel
von der Ausübung der Staatsgewalt deren Grundsätze äußerlich
besser zusammenstellt als die badische und bayrische ($$ 85—101),
Worin fand nur der demokratische Charakter des württem-
bergischen Staatswesens besonders seinen Ausdruck? Man ist ge-
wöhnt, ıhn vor allem in dem demokratischen Wahlrecht zu finden.
In diesem ist in der Tat in den letzten Jahrzehnten der Gegen-
satz zwischen Württemberg und Preußen am schärfsten verkörpert
gewesen. Aber es ist zu bedenken, daß Württemberg sein demo-
kratisches Wahlrecht doch erst im Anschluß an die Einführung
des allgemeinen Wahlrechtes zum Reichstag des norddeutschen
Bundes ım Jahre 1868 bekam, daß es bis dahin auf Grund der
Verfassung von 1819 ein plutokratisches Wahlrecht mit mittel-
barem Wahlverfahren hatte, das kaum besser war, als dasjenige
Preußens. Wir müssen also wohl nach anderen Bestimmungen
suchen, in denen jene 'Tendenz der Verfassung von 1819 zum
Ausdruck kam.
In der Tat weist die württembergische Verfassung — und
zwar nur sie — eine Bestimmung auf, welche noch mehr als
jene äußeren Anlehnungen ein Grundelement des ständischen
Staates verewigte, die Bestimmung näwlich, daß die Untertanen
nur „verfassungsmäßigen Gehorsam“ zu leisten
schuldig seien ($ 21). Die neuere Auslegung wurde der eigent-
lichen Bedeutung dieser Bestimmung nicht mehr ganz gerecht,
wenn sie (so GÖZ, Württ. Staatsr. S. 34) zu ihr bemerkte, es sei hier
die Pflicht festgestellt, den Geboten und Verboten der Staatsge-
walt, welche in gesetzlicher Weise innerhalb der Zuständigkeit