Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Juristenfakultäten Heidelberg, Jena und Tübingen Rechtsgutachten 
darüber erbeten, ob sie noch weiter die nach der aufgehobenen 
Verfassung ihr obliegende Pflicht zur Beitreibung staatlicher 
Steuern erfüllen solle und überhaupt dürfe, ob sie sich nicht da- 
mit einer rechtswidrigen, eventl. zum Schadenersatz verpflichten- 
den Handlung schuldig machen würde. Die hierüber ergangenen 
Gutachten stimmten alle 3 darin überein, daß die hannoversche 
Verfassung von 1833 noch zu Recht bestehe und daß jenes sie 
einseitig aufhebende Patent vom 1. November 1837 einen Rechts- 
bruch darstelle. Aber nur das Tübinger Gutachten zog weiter 
daraus die Schlußfolgerung, daß in der Tat infolgedessen für die 
hannoverschen städtischen Behörden ein Steuerverweigerungsrecht 
gegeben sei, wenn die geforderten Steuern nicht vom rechtmäßigen 
Landtag bewilligt würden. Der König von Hannover habe, so 
wird hier gesagt, durch Aufhebung der Verfassung streng ge- 
nommen seine Untertanen aller Pflichten gegen ihn entbunden, und 
so komme nun das allgemeine Widerstandsrecht gegenüber ver- 
fassungswidrigen Befehlen der Obrigkeit zur Geltung, das die 
Kehrseite des nicht unbedingten, sondern eben nur verfassungs- 
mäßigen Gehorsams sei, der sich von selbst verstehe, auch wenn 
er, wie in Hannover, nicht ausdrücklich in der Verfassung fest- 
gelegt sei. Das Tübinger Gutachten verwendet dabei große Sorg- 
falt darauf, mißbräuchlicher Ausdehnung dieses Widerstandsrechts, 
das es wirklich nur für die äußersten Fälle zuerkennen will, vor- 
zubeugen; nur bei Vorstoß gegen die Verfassung oder offenbare 
Gesetze, nicht etwa bei jeder Art von Rechtswidrigkeit obrigkeit- 
licher Befehle sollte es gegeben sein, und auch dann nur, wenn 
ein unersetzliches oder doch wahrscheinlich unwiderbringliches 
Recht für den Widerstehenden bedroht sei und nur, wenn alle 
andern Mittel versagt hätten. Aber immerhin wurde mit diesen 
Maßgaben das Recht passiver Resistenz bejaht und selbst ein 
Recht aktiver Auflehnung gegen die Obrigkeit für extreme Fälle 
wenigstens hypothetisch zugesprochen — eine Auffassung, die 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 3, 25
	        
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