Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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fang von den Zivilgerichten wahrgenommen worden. Die Grund- 
lage dafür gaben die unklaren und ewig umstrittenen Bestim- 
mungen der Verordnungen von 1808 und 1842 ab, wonach dann, 
wenn die Verwaltung in Privatrechte eingegriffen habe, unter ge- 
wissen weiteren Voraussetzungen zwar nicht über die Rechtmäßig- 
keit solcher Eingriffe wohl aber über die Schadensersatzpflicht 
vor den Zivilgeriehten sollte gestritten werden können. Auch in 
Württemberg bestand eine Norm, welche die Grundlage für eine 
weitgehende Einmischung der Zivilgerichte in Verwaltungsange- 
legenheiten hätte abgeben können, $ 95 der Verfassungsurkunde, 
welcher vorschrieb: „Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der 
Staatsgewalt in seinem auf einem besonderen Titel beruhenden 
Privatrecht verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen 
werden.“ Aber der Geheime Rat, welcher nicht nur oberste Be- 
schwerdeinstanz, sondern von 1819 bis 1878 auch die zur Ent- 
scheidung von Kompetenzkonflikten zuständige Behörde war, hat 
es verstanden, diese Bestimmung für die Verwaltung unschädlich 
zu machen. Er hat die Versuche. an denen es das damalige 
höchste württembergische Zivilgericht, das Obertribunal, nicht 
fehlen ließ, die Zuständigkeit der Zivilgerichte auch in Württem- 
berg auf Verwaltungssachen auszudehnen, mit Erfolg zurückge- 
wiesen und er konnte dies. ohne daß er größere Unzufriedenheit 
damit erweckt hätte, weil eben im Gegensatz zu Preußen keine 
gewalttätige Verwaltung da war, die immer wieder das Bedürfnis 
nach Schutz vor den Zivilgerichten hätte laut werden lassen. Es 
war hauptsächlich in der Zeit von 1520—50, in der die in diesen 
Fragen maßgebenden Entscheidungen des Geheimen Rats ergingen. 
Seither war die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilgerichten 
und’ Verwaltung in Württemberg im wesentlichen geklärt, und es 
sind später vor den Kompetenzkonflikthof, der im Jahr 1878 er- 
richtet wurde, nur ganz wenige positive Kompetenzkonflikte zur 
14 Vgl. darüber meine Untersuchung über Die Zuständigkeit der 
Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung im württ. Recht, 1911, 94 ff.
	        
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