Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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von der Atlaslast befreit, die Möglichkeit, ja Notwendigkeit einer 
zweiten ebenbürtigen Type des Bundesstaates nachweisen zu müs- 
sen. Jetzt erst, mit der „Souveränität“ des deutschen Volkes „in 
der Gesamtheit seiner Bürger“ ergab sich, um in der Sprache 
MAYERs zu reden, von selbst der „neue Souverän, der die alten 
(gliedstaatlichen) verschlingt oder nur so viel von ihnen übrig 
läßt, als ihm beliebt“? Der erst neuestens wieder beschworene 
„einheitliche lebendige Souverän, als welcher nun gewappnet empor- 
steigt das deutsche Gesamtvolk“*!?. Jetzt erst konnte das bishin nie 
ausgeschöpfte Ethos der nationalen Reichsgründung gehoben und 
nachgeholt werden, um in die schmiegsamere Kleidung des republi- 
kanischen Bundesstaats hinein zu finden und es war nichts weni- 
ger als mechanische Nachahmung ausländischer Muster oder dok- 
trinäre Uebertreibung des Einheitsgedankens, daß nunmehr dem 
Reiche nicht mehr gepanzerte Staaten, sondern umgänglichere, 
lenksamere Länder gegenüberstehen. Davon zeugt die schon er- 
wähnte Regierungsdenkschrift mit dem monumentalen Bekenntnis 
zur deutschen Nation als einer geschichtlich gegebenen politischen 
Einheit, die sich in der deutschen demokratischen itepublik ihre 
politische Lebensform gestalten soll. 
Um so eigenartigere, bodenständigere Gedankenarbeit konnte 
jetzt auf die Folgerungen verwendet werden und es ist nicht zu 
leugnen, daß hier viel Kunst und Findigkeit am Werke war, um 
den jeweiligen Ausgleich zwischen dem Reich und den Ländern 
zu finden, diesen merkwürdig herabgedrückten politischen Lebe- 
wesen, welche nicht einmal einen völlig eindeutigen Namen führen 
und auf ihre eigene Staatlichkeit doch nicht in jeder Textzeile 
verzichtet haben. Zumeist unterliegt es freilich keinem Zweifel, 
daß die Länder doch nur eine bescheidenere Umschreibung und 
Abschwächung des früher auf sie angewendeten strengeren Staats- 
®sA. a. O. S. 351 als „Eigentümlichkeit“ dieses republikanischen 
Souyeräns, „welche ihm ein monarchischer nicht nachmachen kann.“ 
(hurisiche Wochenschrift, 48. Jahrgang 8. 209f.: „Zur vorläufigen 
Reichsverfassung“. 
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