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rechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses Giech, Halle 1859.
Mangels ehemals reichsständischen Besitzes und wegen nicht er-
folgter Anmeldung nicht aufzunehmen. Erbliches Mitglied der
bayrischen Kammer der Reichsräte.
4. Kuefstein. Reichsgraf 20. Februar 1634. Trotz
Mangels reichsunmittelbarer Begüterung 1737 in das schwäbische
Grafenkollegium aufgenommen. Von Oesterreich der Bundes-
versammlung angemeldet. Kein ehemals reichsständischer Besitz.
Anscheinend auch keine deutsche Reiehsangehörigkeit. Nicht auf-
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses.
5. Pückler-Limpurg. Reichsgraf 10. Mai 1690. Am
7. April 1740 in das fränkische Grafenkollegium als Personalist
aufgenommen. Ererbung von '/s; des Amtes Ober-Sontheim der
reichsständisehen Grafschaft Limpurg, die durch die Rheinbunds-
akte Württemberg untergeordnet wurde. Von diesem der Bundes-
versammlung angemeldet. Standesherrlicher Besitz 1902 verkauft.
Nieht aufzunehmen.
6. Harrach. BReichsgraf 20. Juli 1627. In das schwäbische
Grafenkollegium 1760 ohne reichsständische Begüterung als Per-
sonalist aufgenommen. Von Oesterreich der Bundesversammlung
angemeldet. In Preußen die Unebenbürtigkeit gelegentlich der
zweiten Ehe Friedrich Wilhelms III. ausdrücklich anerkannt.
Nieht aufzunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen
Herrenhauses.
7. Neipperg. Reichsgraf 5. Februar 1726. Ohne reichs-
ständische Begüterung am 30. Juli 1768 in das schwäbische Grafen-
kollegium als Personalist aufgenommen. In Württemberg nur
mit ehemals reichsritterschaftlichen Gütern ansässig. Trotzdem
durch kgl. Deklaration vom 19. Mai 1827 standesherrliche Rechte
erteilt. Von Württemberg der Bundesversammlung angemeldet.
Trotz dieser Anmeldung hat die Standesherrlichkeit einen rein
landesrechtlichen Charakter. Nicht aufzunehmen. Erbliches Mit-
glied ‘der ersten Kammer in Württemberg.