Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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rechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses Giech, Halle 1859. 
Mangels ehemals reichsständischen Besitzes und wegen nicht er- 
folgter Anmeldung nicht aufzunehmen. Erbliches Mitglied der 
bayrischen Kammer der Reichsräte. 
4. Kuefstein. Reichsgraf 20. Februar 1634. Trotz 
Mangels reichsunmittelbarer Begüterung 1737 in das schwäbische 
Grafenkollegium aufgenommen. Von Oesterreich der Bundes- 
versammlung angemeldet. Kein ehemals reichsständischer Besitz. 
Anscheinend auch keine deutsche Reiehsangehörigkeit. Nicht auf- 
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses. 
5. Pückler-Limpurg. Reichsgraf 10. Mai 1690. Am 
7. April 1740 in das fränkische Grafenkollegium als Personalist 
aufgenommen. Ererbung von '/s; des Amtes Ober-Sontheim der 
reichsständisehen Grafschaft Limpurg, die durch die Rheinbunds- 
akte Württemberg untergeordnet wurde. Von diesem der Bundes- 
versammlung angemeldet. Standesherrlicher Besitz 1902 verkauft. 
Nieht aufzunehmen. 
6. Harrach. BReichsgraf 20. Juli 1627. In das schwäbische 
Grafenkollegium 1760 ohne reichsständische Begüterung als Per- 
sonalist aufgenommen. Von Oesterreich der Bundesversammlung 
angemeldet. In Preußen die Unebenbürtigkeit gelegentlich der 
zweiten Ehe Friedrich Wilhelms III. ausdrücklich anerkannt. 
Nieht aufzunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen 
Herrenhauses. 
7. Neipperg. Reichsgraf 5. Februar 1726. Ohne reichs- 
ständische Begüterung am 30. Juli 1768 in das schwäbische Grafen- 
kollegium als Personalist aufgenommen. In Württemberg nur 
mit ehemals reichsritterschaftlichen Gütern ansässig. Trotzdem 
durch kgl. Deklaration vom 19. Mai 1827 standesherrliche Rechte 
erteilt. Von Württemberg der Bundesversammlung angemeldet. 
Trotz dieser Anmeldung hat die Standesherrlichkeit einen rein 
landesrechtlichen Charakter. Nicht aufzunehmen. Erbliches Mit- 
glied ‘der ersten Kammer in Württemberg.
	        
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