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bildung und Vervollkommnung des Rechts in Gesetz, in Lehre und in
Rechtsprechung. Das ist der Grundgedanke, von dem diese Festgabe
getragen ist. Und mag auch ihre Ausbeute für das engere Gebiet des
öffentlichen Rechts zurückbleiben hinter ihrem zivil-, straf- und pro-
zeßrechtlichen Gehalte, was der Einschränkung der dem 31. Juristentage
anheimgestellten Themen auf die letztbezeichneten Rechtsgebiete zuzu-
schreiben ist, — so verdient sie doch vermöge ihrer Tendenz und ihres
reichen Inhalts die vollste Beachtung.
Der erste Teil der Festschrift bringt kurze, aber inhaltsvolle Ab-
handlungen über mehrere grundsätzliche gemeinsame Berührungspunkte der
Rechtsgeschichte, der Rechtspolitik, der Gesetzgebung beider Landesgebiete.
In diesem Teile finden sich zuerst zwei schöne Darlegungen der beiden
großen österreichischen Rechtslehrer, Unger und KLEIn, über die Bedeu-
tung des Juristentags und der anderen juristischen Vereinigungen. Es
folgen dann Abhandlungen von STÖLZEL über die deutsche und österreichische
Rechtsvergangenheit, mit besonderer Rücksicht auf die Zeit der großen
Kaiserin Maria Theresia, von CArL, dem Obergerichtspräsidenten in
Innsbruck, über die Gemeinsamkeit der beiderseitigen Rechtsbestrebungen,
von SOHWIND über den Anteil österreichischer Juristen an dem Fortschritte
des deutschen Rechts, von VIERHAS und K. MEYER über Zivilprozeß-
recht, Strafrecht und Strafprozeß im Deutschen Reiche und in Oesterreich;
daran knüpfen sich einige Spezialerörterungen von SCHAUER über den
Rechtsschutz der Geisteskranken, von SPERL über Staatsverträge zur Ür-
teilsvollstreckung, von HoEGEL über Militärstrafverfahren in Oesterreich,
von RORERT vV. MAYR über Baugläubigerschutz, von A. RuzıckA über
die Praxis des öster. Zivilprozesses, von A. BACHRACH über Standesver-
fassung der österr. Notare und Advokaten, von NEUMANN-ETTENREICH über
den Richterstand in Oesterreich, endlich von EDMUND BENEDICT über
die Zukunft der Anwaltschaft. — Ein zweiter Teil der Festgabe bringt
sodann höchst lehrreiche und interessante, in wohltuender Kürze, Knapp-
heit und Präzision abgefaßte Beiträge zu den Verhandlungsthemen des
3l. Juristentags. Die zweifellos wichtigste Frage, die diesen Juristentag
beschäftigte, war die über die Beibehaltung der Todesstrafe, wozu LAM-
MASCH und GROSS in ebenso maßvoller als beachtenswerter Weise hier
ihre Anschauung niederlegten.
In Inhalt und Form dieser Festgabe kommen die großen Vorzüge zum
Ausdrucke, die die deutsche Juristenzeitung in ihrem dermaligen Bestande
so sehr auszeichnen. Diese Festgabe liefert also zugleich die beste Cha-
rakteristik dieses hochbedeutenden rechtswissenschaftlichen Organs.
Dr. Max Schuster -Bonnott.