Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die Elastizität des Staatsbegriffs, der Reich oder Land, aber 
auch Reich und Land bedeuten kann, aber nicht muß, hat wieder 
anderen Bestimmungen eine gewisse Beweglichkeit gegeben, die 
zu verschiedenen Zeiten oder unter verschiedenen Begleitumstän- 
den auch verschiedene Lesarten ermöglicht. Wenn nach Art..155. 
Abs. 1, die Verteilung und Nutzung des Bodens von Staats wegen 
in einer Weise überwacht werden soll, die Mißbrauch verhütet 
usw., so erhält hier augenscheinlich vor allem das Land als Staat 
eine grundsätzliche Vorschrift; doch schwingt auch der Gedanke 
an das Reich mit, das doch auch durch seine Regierung die Auf- 
sicht führt, soweit seine — hier aus Art. 10, Pkt. 4, fließende 
grundsätzliche — Gesetzgebung reicht. Zum andern Teile gehört 
noch Abs, 4 des Art. 155 hieher, wenigstens soweit die Staats- 
aufsicht über alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren 
Naturkräfte jeden Augenblick auf das Reich übergehen kann, 
wenn sich dieses der durch die Verfassung gebotenen Mittel, wie 
Enteignung, Vergesellschaftung usw., bedient, um die Sache selbst 
ın die Hand zu nehmen. Ob aber nicht schon daraus, daß die 
Aufsicht des Staates durch Verfassungsrechtssatz angerufen wird, 
Reichsaufsicht oder zum mindesten „Oberaufsicht“ folgt, soll hier 
nicht weiter untersucht werden. Offenkundigen Doppelsinn mit 
dem Worte „Staat“ treibt Art. 154, Abs. 2, durch die Bestimmung, 
daß der Anteil des Staats am Erbgut sich nach den Gesetzen 
bestimmt. Schon die Unbestimmtheit dieses Anteils, der wohl die 
dem Reiche zukommende und schwerlich wieder zu entziehende 
Erbschaftssteuer mitumfaßt, und der kaum unbeabsichtigte Mangel 
einer Unterscheidung zwischen Reichs- und Landesgesetzgebung 
deuten darauf hin, daß der Rechtssatz gleichzeitig Reich und 
Länder ins Auge faßt. Nach dem Mitberichterstatter des Ver- 
fassungsausschusses Düringer, der nieht weiter unterscheidet, wird 
damit schlechthin die „verfassungsrechtliche Grundlage für eine 
Erbschaftssteuer geschaffen, die über den bisherigen Begriff der 
Besteuerung hinausgehend, den Staat materiell zum Miterben be-
	        
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