Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 34 — 
Bundesratssystem!". Nur ist jetzt, wie bereits angedeutet, auf 
die Eigenheit der preußischen Provinzialverwaltungen Rücksicht 
genommen (Art. 63), anderseits fehlen diesem Reichsrate frei- 
lich besonders wichtige Privilegien des früheren Bundesrates, die 
im Kampfe um die Parlamentarisierung der einstigen Reichsleitung 
eine so erhebliche Rolle spielen sollten und wenigstens zuletzt 
grobe Fehler im Zuschnitt der Reichsverfassung bedeutet hatten. 
Dem. Reichsrat mangelt das vom alten Bundesrate so zäh be- 
hauptete und erst ganz zuletzt — in zwölfter Stunde — mit den 
Stellvertretern des Reichskanzlers geteilte Vorrecht der einzelnen 
Bundesratsmitglieder, den Standpunkt ihrer Regierung im Reichs- 
tage zu .vertreten und jederzeit gehört zu werden; dieses Um und 
Auf einer Regierung, die der alte Bundesrat sein sollte, fände 
im neuen Reielhsrat keinen Grund. Ihm fehlt ferner der wich- 
tigste föderative Schutz durch die berühmte Inkompatibilitätsnorm 
des Art.9,_zweiter Satz, der früheren Reichsverfassung, welche 
jetzt gleichfalls den Boden verloren hatte und um so leichter preis- 
gegeben werden konnte. Doch sind jetzt die Länder, wie man 
einwenden könnte, für den ersten Verlust schlecht und recht durch 
die Berechtigung schadlos gehalten, in die Sitzungen des Reichs- 
tages und seiner Ausschüsse „Bevollmächtigte zu entsenden, die 
den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstand der Ver- 
handlung darlegen“ (Art. 33, Abs. 2). 
Ob diese Befugnis der älteren bundesrätlichen wirklich gleich- 
wertig oder auch nur vergleichbar ist, in welchem Falle allein 
daraus Material für die Sonderstaatlichkeit der Länder zu gewin- 
nen wäre, ist zunächst aus der weitläufigen Entstehungsgeschichte 
zu beurteilen. Sie führt zu den verklungenen Kämpfen um den 
Parlamentarismus des Kaiserreiches zurück, aus denen dann die 
Oktoberreform von 1918 den zweifelhaften Ausweg fand, das ur- 
sprüngliehe Monopol der früheren Bundesratsmitglieder zugunsten 
der aus dem Reichstag hervorgegangenen und in ihm verbliebenen 
ap JZ, 1919, S. 118 f. und 203.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.