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den wirksam angepaßte Interessenvertretung ; doch kann es schon
dem ganzen Hergang nach unbeschadet eines gewissen rechtsge-
schichtlichen Zusammenhanges nicht dasselbe bedeuten, weil die
alte darin autoritäre Grundlage des alten Bundesrates entfallen
ist, weil die Zugehörigkeit des Bevollmächtigten zu einer als
Reichsregierung gedachten Zusammenfassung der verbün deten Re-
gierungen fehlt, endlich und vollends deshalb, weil die Entwieck-
lung dieser Art von Vertretung besonderer Interessen im Reichs-
tage mittlerweile selbst durch anderweitige Uebertragung und
Fortpflanzung weitere Fortschritte gemacht hat.
Diese Selbstvertretung im Reichstage beschränkt sich ja
nicht auf die Länder. Nach Art. 165, Abs. 4, hat doch auch der neu
vorgesehene Reichswirtschaftsrat die Befugnis, eine von ihm be-
antragte Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichs-
tage vertreten zu lassen. POETZSCH schließt wohl aus diesem Zu-
sammenhange, daß der Reichswirtschaftsrat nach dem Muster des
Reichsrates geschaffen wurde’, der aber doch nur darin dem
Reichswirtschaftsrate vergleichbar ist, daß er Gesetzesvorlagen
gegen den Willen der Reichsregierung einbringen lassen kann.
Auch ist es nichts besonderes, daß die Reichsregierung die nicht
der eigenen Initiative entsprungene Vorlage unter Darlegung ilıres
Standpunktes beim Reichstage einzubringen hat (Art. 69); denn
genau der gleiche Vorgang findet auch für Volksbegehren nach
Vorlegung eines Gesetzentwurfes statt (Art. 73). Dem Reichsrate
fehlt’ in solchen Fällen im Gegensatze zum Reichswirtschaftsrat
gerade dieses bezeichnende Recht der Selbstvertretung und der
Reichswirtschaftsrat ist eher in einem Atem mit den Ländern zu
nennen, mit denen er eine neue bemerkenswerte und Epoche
machende Gruppe bildet, die einer eigenen Kategorisierung bedarf.
Versucht man nun gerade im Zusammenhange mit dieser
Parallele eine dieser Sachlage unbefangen gerecht werdende Kon-
struktion, so drängt sich weit eher der Eindruck einer ganz neu-
" @)Die neue Reichsverfassung, D. JZ. 1919 S. 707 £.