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artigen Interessenvertretung auf. Quod factum est, an-
tea nullius fuit. Durch fortschreitende Spezifikation entwickelte
sich da aus dem alten Bundesratsprivileg, auf das POETZSCH mit
mehr Recht hinwe:sen könnte als auf den neuen Reichsrat, die
heute mehreren Faktoren gemeinsame Befugnis, besondere Interes-
sen durch eigene Organe dem gesetzgebenden Körper unmittelbar
vorzutragen, und zwar nicht mehr oder nicht gerade einzig aus dem
Titel einer damit ausgesprochenen besonderen Staatlichkeit und
ihrer Vertretung. Man darf aber anderseits nicht geradezu an Art
von Parteistellung denken, die etwa auch sonstigen Sonder-
interessen ohne weiteres vor dem Reichstage eingeräumt werden
könnte. Solche Interessen wiegen meist nicht schwer genug, um
sich vor dem Klub- und Parteiwesen einer Volksvertretung noch
in letzter Stunde — so schön es auch wäre — durch ein Selbst-
vertretungsrecht durchsetzen zu können. Dies versagt ihnen aber
die Entwicklung des parlamentarischen Lebens, das die in der
konstitutionellen Frühzeit an eine durch die Geschäftsordnung
richtig geregelte Dialektik des Verfahrens geknüpften Erwartun-
gen nicht gerechtfertigt hat und keine Gewähr bietet, daß die ım
Parlament vereinigten Einzelansichten gehörig zu Worte kommen ®.
Nein, es sind schon, bei Lichte besehen, besonders hohe Herr-
schaften, die unmittelbar Gehör finden, und schwerwiegende Gründe.
die den Weg freigeben. Die Länder, welche die Geschichte für
sich haben und Bevollmächtigte ohne irgendeine Beschränkung
durch den Gegenstand zu den Sitzungen entsenden, können sich
darauf berufen, daß die Reichsgesetze durch die Landesbehörden
ausgeführt werden müssen, soweit nicht die Reichsgesetze etwas
anderes bestimmen (Art. 14), so daß auch noch vom Standpunkte
der verwaltungsmäßigen Durchführung ein lebhaftes Eigeninteresse
an der unmittelbaren Verständigung besteht. Der Reichswirt-
schaftsrat, der keine solche Geschichte hat und seine Mitglieder
var dazu zuletzt nebst einigem Schrifttum SMEND. Festgabe für
Bergbohm 1919, S. 280.