Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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artigen Interessenvertretung auf. Quod factum est, an- 
tea nullius fuit. Durch fortschreitende Spezifikation entwickelte 
sich da aus dem alten Bundesratsprivileg, auf das POETZSCH mit 
mehr Recht hinwe:sen könnte als auf den neuen Reichsrat, die 
heute mehreren Faktoren gemeinsame Befugnis, besondere Interes- 
sen durch eigene Organe dem gesetzgebenden Körper unmittelbar 
vorzutragen, und zwar nicht mehr oder nicht gerade einzig aus dem 
Titel einer damit ausgesprochenen besonderen Staatlichkeit und 
ihrer Vertretung. Man darf aber anderseits nicht geradezu an Art 
von Parteistellung denken, die etwa auch sonstigen Sonder- 
interessen ohne weiteres vor dem Reichstage eingeräumt werden 
könnte. Solche Interessen wiegen meist nicht schwer genug, um 
sich vor dem Klub- und Parteiwesen einer Volksvertretung noch 
in letzter Stunde — so schön es auch wäre — durch ein Selbst- 
vertretungsrecht durchsetzen zu können. Dies versagt ihnen aber 
die Entwicklung des parlamentarischen Lebens, das die in der 
konstitutionellen Frühzeit an eine durch die Geschäftsordnung 
richtig geregelte Dialektik des Verfahrens geknüpften Erwartun- 
gen nicht gerechtfertigt hat und keine Gewähr bietet, daß die ım 
Parlament vereinigten Einzelansichten gehörig zu Worte kommen ®. 
Nein, es sind schon, bei Lichte besehen, besonders hohe Herr- 
schaften, die unmittelbar Gehör finden, und schwerwiegende Gründe. 
die den Weg freigeben. Die Länder, welche die Geschichte für 
sich haben und Bevollmächtigte ohne irgendeine Beschränkung 
durch den Gegenstand zu den Sitzungen entsenden, können sich 
darauf berufen, daß die Reichsgesetze durch die Landesbehörden 
ausgeführt werden müssen, soweit nicht die Reichsgesetze etwas 
anderes bestimmen (Art. 14), so daß auch noch vom Standpunkte 
der verwaltungsmäßigen Durchführung ein lebhaftes Eigeninteresse 
an der unmittelbaren Verständigung besteht. Der Reichswirt- 
schaftsrat, der keine solche Geschichte hat und seine Mitglieder 
var dazu zuletzt nebst einigem Schrifttum SMEND. Festgabe für 
Bergbohm 1919, S. 280.
	        
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