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Reichstag vom 31. Mai 1869 das Wahlrecht nur in Person aus-
geübt werden. Minderjährige sowie Personen unter Vormund-
schaft oder Kuratel sind nach $ 1 und 3 a. a. O. überhaupt nicht
wahlberechtigt; aber Personen, die nach $ 1910 BGB. einen
Pfleger erhalten haben, sind von der Ausübung des Wahlrechts
nicht ausgeschlossen, da sie nicht unfähig zur Besorgung, ihrer
eignen Angelegenheiten sind und deshalb diese Pflegsehaft nicht
der „Kuratel“ des früheren Rechtes entspricht (LABAND (1914)
IV S 34 S. 324 N. 7 S. 326 N. 7 s. auch Wahlreglement $ 14).
Ein solcher Pfleger darf aber nicht das Wahlrecht für den Pfleg-
ling ausüben ?.
Den Ausschuß einzelner Rechtshandlungen als höchstpersön-
licher von der Vertretungsmacht des Vaters oder Vormundes
kennt also sowohl das Privatrecht wie das öffentliche Recht.
Ihr Vorkommen im Bereiche des letzteren spricht deshalb nicht
gegen die hier vertretene Auffassung. daß Vater und Vormund
der allgemeine Repräsentant des Mündels in beiden Gebieten, im
Privatrecht wie ım öffentlichen Recht, ist. Von dieser Auffassung
geht offenbar auch PLANCK aus, wenn er N. 2 zu $ 1627 bei
Erörterung der Sorge für die Person und deren Einteilung in
tatsäehliche Fürsorge und Vertretung die wesentlichen, dem Ge-
biete der Personensorge angehörenden Angelegenheiten nach der
tatsächlichen und rechtlichen Seite aufzählt und dabei ohne Un-
terschied privatrechtliche Geschäfte und solche aus dem Öffent-
lichen Rechtsgebiet nennt z. B. die Gestellung und Anmeldung
militärpflichtiger Kinder nach Maßgabe des Reichsmilitärgesetzes
vom 2. Mai 1874 $ 31—33°? (dazu $ 25° der WehrO. vom
22. Nov. 1888: Anmeldungspflicht der Eltern, Vormünder. Lehr-
herrn usw.), die Wahl des religiösen Bekenntnisses, die Hand-
lungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit, Strafantrag. Pri-
vatklage.
2 S. jetzt $ 4! u. 16 Satz 2 d. Ver. v. 30. 11. 18 RGBl. S. 1345.
38. LAaBanD IV 8 106 S. 149.
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIX. 3