Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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ten durch die Volksabstimmung (Art. 43, Abs. 2). Das wird von 
TRIEPEL übersehen. Nur der Fall ıst bedenklich, daß es der 
schon seit Jahren im Amte befindliche Reichspräsident mit einem 
neugewählten widerspenstigen gegnerischen Reichstag zu tun be- 
kommt. Erst wenn in diesem Falle das Wetter völlig umschlägt, 
die Neuwahl den Reichstag ganz anders zusammensetzt und dem 
Reichspräsidenten mittelbar seine Hausmacht im Volke entzieht, 
erst dann werden alle diese Bestimmungen, mit denen der Reichs- 
präsident über das wogende Parteigetriebe gestellt, ihm selbstän- 
diges Leben eingeblasen werden soll, auf die härteste Probe ge- 
stell. Wird sich dann nicht herausstellen, daß der Nachdruck 
doch nur auf den Reichstagsrechten ruht, denen der lebhaft er- 
lebte Anteil an den vorausgegangenen Kämpfen um den Parla- 
mentarismus zustatten kam, im unversöhnlichen Gegensatz zum 
bloßen Kunsterzeugnis der neuen Präsidentenrechte? Die Ant- 
wort kann hier nicht zweifelhaft sein. Jede Waffe, die man dem 
Reichspräsidenten in die Hand drückt, ist in böser Zeit unver- 
wendbar oder unzulänglich, wie die Orakel Machbeths, den die 
Hexen verhängnisvoll ermunterten. Was fruchtet ihm — oben- 
drein ohne Rückhalt an einer zweiten Kammer, — wenn die eigene 
Wahl möglicherweise schon um Jahre zurückliegt, die Befugnis 
zur Auflösung des neugewählten gegnerischen Reichstags? Welche 
Regierung würde er zur Gegenzeichnung bereit finden? Die frühere 
müßte sich planmäßig zurückgezogen haben, weil sie ohne das 
Vertrauen des neuen Reichstags nicht weiterregieren konnte, und 
die neue, wohl schon dem neuen Reichstag angepaßte, — wenn 
er überhaupt eine findet — wird ihm noch weniger zur Hand 
sein. TRIEPEL spricht zwar davon, daß eine in die Minderheit 
gedrängte Regierung sich ausnahmsweise mit der Auflösung des 
Hauses zu helfen suchen könnte?®. Das ist aber doch mehr aus 
der überholten Atmosphäre des Verfassungsstaates entlehnt, allen- 
A. a. 0. 8. 103 (507). 
2 A, a. 0. S. 103 (507) £.
	        
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