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durch Referendum erteilte Vertrauensvotum zugleich als Wieder-
wahl des Präsidenten für einen neuen Amtstermin gelten soll.®
Es kann gar nicht anders sein, als daß der Reichspräsident
durch solche Bestimmungen auch in seinem Verhältnisse zum
Reichstage mittelbar einem ähnlichen Verständigungszwange unter-
worfen wird wie der Reichskanzler, nur daß dieses angestrebte
Vertrauensverhältnis minder vorsorglich ausgebaut wird, zumal
dem Reichspräsidenten, dessen Absetzung bloß eine einfache Reichs-
tagsmehrheit verlangt, nicht einmal die Möglichkeit gewahrt ist,
die Volksabstimmung herbeizuführen. Dieser politisch sehr ernste
Fall läßt ihm nur die Möglichkeit, abzudanken und allenfalls in
ganz neuen Wettbewerb um seine Wiederwahl zu treten, während
er beim zustandegekommenen Absetzungsantrag eigentlich ohne
Gegenkandidaten wiederkandidiert wird!
Allein an eine wirkliche Durehführung der Absetzung kann
gar nicht im Ernste gedacht sein. Dazu ist das Verfahren viel
zu skizzenhaft. So ist zum Beispiel auch die für den Absetzungs-
antrag verlangte Zweidrittelmehrheit nicht so genau spezialisiert
wie für die Anklage beim Staatsgerichtshof. Auch fehlt das Er-
fordernis der Unterzeichnung durch mindestens 100 Mitglieder des
Reichstags usw. (vgl. Art. 43 mit 59). Die juristische Ausbildung
dieser Verfassungsrechtssätze ist nicht beabsichtigt, ein Reichs-
gesetz zur Ausführung gar nicht in Aussicht genommen. Ziemlich
unklar bleibt es vollends, ob die für den Fall einer die Ab-
setzung ablehnenden Volksabstimmung vorgeschriebene Auflösung
des Reichstags schon ex lege eintritt oder erst verfügt werden
muß?®, Es wird ferner gar nicht für eine besondere Vertretung
des durch Reichstagsbeschluß vom Amte suspendierten Präsidenten
gesorgt, wie sie die politische Lage in solchem Falle leicht ver-
langen würde. Das Ganze ist wohl nur ein Wink mit dem Zaun-
pfahl, ein bloßer Versuch neuer Symbolik. Die an die Wand ge-
26 Für die Auflösung des Reichstags ipso jure, POrTzZscH, Handausgabe
8. 67.