Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Ansätzen zum Trotz im ganzen unerfüllt geblieben ist. Um je- 
doch diesen Vorwurf auf das rechte Maß zurückzuführen, muß 
man ihn in der Regel auf jene Zeit beschränken, da der Reichs- 
präsident infolge für seine Stellung und Richtung ungünstig ver- 
laufener Neuwahlen zum Reichstage in Gegensatz gerät. Darin 
hauptsächlich darin, daß die jeweilige tatsächliche Macht des deut- 
schen Präsidenten in Ermanglung sichernder Bestimmungen — 
wie sie ein für allemal die amerikanische „Präsidentschaftsrepublik“ 
bietet — der wechselnden politischen Korjunktur preisgegeben 
wird und von ihr abhängt, besteht die zeitweilige Schwäche der 
Präsidentschaft. In letzter Linie verursacht durch das Auseinander- 
fallen der Wahlzeiten, das dem deutschen Präsidenten nicht bloß 
vorteilhaft, sondern auch recht nachteilig werden kann und die 
ultrademokratische Absetzungsmöglichkeit auslöst. Auf dieser Ab- 
hängigkeit von Neuwahlen beruht die Schwäche seines pseudo- 
autoritären Unterbaus?”, der — man darf das nie vergessen — 
letztlich sich doch nur aus verdichteten genossenschaftlichen Ein- 
flüssen zusammensetzt. Entscheidend bleibt aber doch nur einzig 
und allein das unter diesen Umständen feierlich aufgenommene 
Verantwortlichkeitsprinzip, das den Reichspräsidenten mit dem 
Kanzler zu einem Duumvirat vereinigt, worin er zwar das erste, 
aber nicht das wichtigere Mitglied sein muß. Hauptsächlich das 
Verantwortlichkeitssystem zwingt ihn genau so wie die Reichs- 
regierung — ohne viel Spielraum, ohne große Abweichungsmög- 
lichkeit, ohne nennenswerte Bewegungsfreiheit — zur harmoni- 
schen Zusammenarbeit mit dem Reichstag und zieht damit seine 
eigene Regierung — unbeschadet aller großen herrschaftlichen 
Gebärden — tief ins Genossenschaftliche hinüber. Dieses Verant- 
wortlichkeitssystem verdient noch einige abschließende Bemer- 
kungen. 
  
.—— 
3” Aehnliches durfte ich von der volont6 generale RousskAUs als 
Autoritätsbegriff (SCHMOLLERs Jahrbuch a. a. O. S. 15 (845) behaupten, 
der unverkennbare Zusammenhänge aufweist. ‘ 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 4. 98
	        
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