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Minister — jeder für das Seine — die Verantwortung überneh-
men, wenn in .breitem Maße und gerade in kritischen Fragen.
die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren (Art. 57)
die Beratung und Beschlußfassung der Reichsregierung vorgesehen
ist, welche ihre Beschlüsse — gegen den eigentlichen Sinn des
Ministerbegriffs und im Grunde auch entgegen dem Kanzlersystem —
mit Stimmenmehrheit faßt, wobei erst bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden entscheidet? „Geht der Zwiespalt tiefer.
dann ist eben mit oder ohne Abstimmung der weitere Bestand des
Kabinetts in seiner bisherigen Zusammensetzung gefährdet, die
förmliche Abstinnmung geht dann um die Frage, ob man in seiner
bisherigen Zusammensetzung beisammen bleibt.“ Dies ist die schon
früher einmal?® so gekennzeichnete Rache, welche die politische
Verantwortlichkeit an derartigen Bestimmungen nimmt, und die
auch in der Denksechrift nicht genügend gewürdigte Folge der Auf-
nahme von Idealen einer unpolitischen Zeit, welche als gedankliche
Wahrzeichen früherer Tage — schon bei der Geburt mit Wider-
sprüchen vermengt — erst nachträglich in hochpolitischen Zeit-
läuften der Verwirklichung zugeführt wurden. Sie erlebten post
festum den Triumph, in die Form von Verfassungs-Rechtssätzen
gebracht zu werden, die eine gewöhnliche Geschäftsordnungsange-
legenheit nicht verdient, eine politische Krise aber nicht verträgt.
Jedenfalls gehören diese Bestimmungen zu jenen in der Reichs-
verfassung nicht seltenen Fällen, in denen die Flagge des Rechts-
satzes allerlei Bannware zu decken hat.
Schlimmer ist es schon, daß an diesen Anachronismus sinn-
fällig der andere grundlegende stößt, der ihn doch ein wenig ins
Unrecht setzt. Schon durch die bloße Erwähnung der juristischen
s* Die Bedeutung dieser Fälle in der Praxis wird von PortrzscH, Hand-
ausgabe S. 66, der sich rechtschafflen um die Abgrenzung der Verantwort-
lichkeiten bemüht, recht unterschätzt, wenn er das kollegiale System ge-
radezu „zur Ausnahme werden“ läßt. Hier zutreffender; aber ins Gegen-
teil verfallend Korn a. a. O. S. 42.
3 SCHMOLLER a. a. O. XLII, 3/4 8. 26 (856).