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mit dem Ueberlieferten vom Boden des deutschen Staates aus und
noch im Rahmen der gegebenen oder vollziehbaren politischen
Möglichkeiten doch nur dann zu erreichen und politisch denkbar,
wenn diese Einpassung sich auf Gesetzgebung und Re-
gierung bezog, ohne willkürlich vor einer dieser beiden Staats-
funktionen — gleichviel vor welcher — einseitig Halt zu machen.
Daher haftet auch der abgeschwächtesten Form dieses nun-
mehr nach greifbarem Ziel aufrichtiger als in Oesterreich in faß-
bare Gestalt gebrachten Rätegedankens noch immer ein tiefer ge-
meinter Einfluß auf die Regierung an, weleher — wie schon im
I. Abschnitte vorweggenommen — zumindest auf eine Art Ne-
benregierung hinausläuft oder doch den Umfang der Regierung
in ganz unbestimmter Weise ausweitet und zugleich zersetzt. Wie
wäre es sonst zu erklären, daß der Reichswirtschaftsrat so weit
vergessen kann, was er seiner Kammerverwandtschaft schuldig ist,
daß er im vollen Widerspruche damit, wie wir wissen, eine von
ihm ausgehende Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem
Reichstage vertreten lassen kann und damit sinnfällig ein altes
Vorrecht des früheren Bundesrats erbt? Art. 165 sagt uns vol-
lends — was z. B. die geltende österreichische Verfassung ver-
schweigt —, daß den Arbeiter- und Wirtschaftsräten auf den ihnen
überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse über-
tragen werden können. Wie steht es dann mit der Verantwort-
liehkeit der Reichsregierung ?
Die Verantwortlichkeit einer kollegial zusammengeschlossenen
Ministerregierung verlangt doch gemeiniglich ein mehr oder minder
geschlossenes Regierungsmonopol. Wir sehen aber hier einzelne
Regierungsfunktionen nach Stoff und Form zwischen verschiede-
nen Faktoren geteilt, hinter denen in wechselnden Gliederungen,
Ausschnitten, Auszügen und. Brechungen immer wieder das Volk
steht, von dem sie abhängig sind. Der Reichspräsident, die Reichs-
regierung, der Reichswirtschaftsrat (weniger schon die Reichs-
räte), sie alle sind Volksbeauftragte, wie man heute noch in