Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gesehen von den scharfen Giften der politischen Verantwortlichkeit 
ein ungleich wirksameres, auf dieses Bedürfnis eigens zugeschnit- 
tenes Mittel: „Der Reichstag bestellt zur Wahrung der Rechte 
der Volksvertretung gegenüber der Reichsregierung für die Zeit 
außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode 
einen ständigen Ausschuß, der die Rechte von Untersuchungs- 
ausschüssen genießt“ (Art. 35). Man gibt ihm den bezeichnenden 
Namen eines „Ueberwachungsausschusses‘ *°, den übrigens — 
wenigstens z. T. — sicher auch noch der ständige Ausschuß für 
auswärtige Angelegenheiten“ in seinem Wirkungskreise verdient ®*. 
Eine während des Krieges ausgebildete Gewohnheit, an welcher 
der Parlamentarismus erstarkte, hat hier den abschließenden ver- 
fassungsmäßigen Ausdruck und im deutsch-österreichischen Haupt- 
ausschuß als Fortsetzung des früheren Staatsrats und der einstigen 
österreichischen Obmännerkonferenz Nachahmung gefunden. nur 
mit dem Unterschiede, daß die Rechte dieses österreichischen Haupt- 
ausschusses noch ungleich weiter gehen, weil er nach den Gesetzen 
vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180 und 181, nicht bloß zur Regelung 
der Arbeiten des Hauses und zur ständigen Verbindung zwischen 
Gesetzgebung und Vollziehung, sondern auch, wie wir bereits fest- 
stellen konnten, zur Mitwirkung an der Bestellung der Staatsregie- 
rung und an wichtigen Vollzugsanweisungen (Verordnungen) berufen 
ist. So bedarf es ex lege der Zustimmung des Hauptausschusses 
für die dem Verordnungswege vorbehaltene nähere Organisation der 
Staatsämter (Ministerien). Andere Vollzugsan weisungen nehmen von 
selbst den Weg und knüpfen damit an den Gedanken an, der in 
Deutschland vorbildlich durch den Hilfsdienstausschuß der Kriegs- 
zeit 2? gewiesen wurde. So werden‘ Regierungsverordnungen, die 
“ Vgl. insb. auch PoEtzscH, Handausgabe S.57 ff. unter Hinweis auf die 
landständischen Ausschüsse einzelner Gliedstaaten als geschichtliches Vorbild. 
4 So auch PortzscH S. 59, indem er ausführt, daß dieser Ausschuß 
„kein reiner Kontrollausschuß zu werden braucht*, sondern „auch zur Vor- 
bereitung der . Entschließung des Reichstags erforderlich sein kann“. 
«4 Vgl. WITTMAYER, Deutscher Reichstag und Reichsregierung 8. 57f.. 
damals als parlamentarische Ersatzform gebucht.
	        
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