Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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auf Grund des noch immer flott gehandhabten wirtschaftlichen 
Ermächtigungsgesetzes vom 24. Juli 1917 RGBl. Nr. 307, erlassen 
werden solien, vorher dem Präsidenten der Nationalversammlung 
als Vorsitzenden des Hauptausschusses behufs allfälliger Weiter- 
leitung an diesen Ausschuß zugemittelt. Noch weiter reicht ‚der 
Anteil des österreichischen Hauptausschusses an Regierungsgeschäf- 
ten in den singulären Fällen des neuen Gesetzes vom 3. April 1919, 
St@GBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Ueber- 
nahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen. Die intime 
Beteiligung geht hier soweit, daß er bei der Festsetzung mitzu- 
wirken hat, ob die Verzichterklärung und das staatsbürgerliche 
Bekenntnis der Mitglieder im einzelnen Falle ausreicht, um die 
Landesverweisung abzuwenden ®. Zwar sind auch im Hauptaus- 
schusse im großen und ganzen dieselben Parteien ausschlaggebend 
wie in der Regierung; aber es sind doch andere Vertrauensmänner, 
die da mitzureden haben und die Stetigkeit des Einflusses verbür- 
gen. Und die neueste Sondergesetzgebung greift noch mit ihren 
Aufsichtsvorkehrungen über den Hauptausschuß durch Einführung 
besonderer Organe hinaus. Nach dem sog. Liquidierungsgesetz 
vom 18. Dezember 1919, StGBl. Nr. 579 übt die österreichische 
Nationalversammlung eine angemessene parlamentarische Kontrolle 
der gesamten Liquidierung durch zwei durch Wahl bestimnite 
Mitglieder aus. Wieder eine andere Spielart zeigt das gleichzeitige 
Gesetz über den Kriegsgeschädigtenfonds, dessen Kuratorium z. T. 
von der Nationalversammlung und den Landesversammlungen ge- 
wählt und nur z. T. ernannt wird *°. 
Der Schutz der Volksvertretung gegen die Regierung wird 
also heute jedenfalls durch ganz andere Mittel hergestellt und 
  
  
4 S, übrigens WITTMAYER, Zeitschrift für öffentliches Recht a. a. O. 
S. 90. 
“ Vgl. jüngstens auch die Regierungsvorlage über die große Vermögens- 
abgabe (Konstituierende Nationalversammlung 623 der Beilagen), $ 1, Abs. 2, 
wonach die gesetzmäßige Verwendung des Betrages von einer „Kommission 
29*
	        
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