— 4355 ° —
auf Grund des noch immer flott gehandhabten wirtschaftlichen
Ermächtigungsgesetzes vom 24. Juli 1917 RGBl. Nr. 307, erlassen
werden solien, vorher dem Präsidenten der Nationalversammlung
als Vorsitzenden des Hauptausschusses behufs allfälliger Weiter-
leitung an diesen Ausschuß zugemittelt. Noch weiter reicht ‚der
Anteil des österreichischen Hauptausschusses an Regierungsgeschäf-
ten in den singulären Fällen des neuen Gesetzes vom 3. April 1919,
St@GBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Ueber-
nahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen. Die intime
Beteiligung geht hier soweit, daß er bei der Festsetzung mitzu-
wirken hat, ob die Verzichterklärung und das staatsbürgerliche
Bekenntnis der Mitglieder im einzelnen Falle ausreicht, um die
Landesverweisung abzuwenden ®. Zwar sind auch im Hauptaus-
schusse im großen und ganzen dieselben Parteien ausschlaggebend
wie in der Regierung; aber es sind doch andere Vertrauensmänner,
die da mitzureden haben und die Stetigkeit des Einflusses verbür-
gen. Und die neueste Sondergesetzgebung greift noch mit ihren
Aufsichtsvorkehrungen über den Hauptausschuß durch Einführung
besonderer Organe hinaus. Nach dem sog. Liquidierungsgesetz
vom 18. Dezember 1919, StGBl. Nr. 579 übt die österreichische
Nationalversammlung eine angemessene parlamentarische Kontrolle
der gesamten Liquidierung durch zwei durch Wahl bestimnite
Mitglieder aus. Wieder eine andere Spielart zeigt das gleichzeitige
Gesetz über den Kriegsgeschädigtenfonds, dessen Kuratorium z. T.
von der Nationalversammlung und den Landesversammlungen ge-
wählt und nur z. T. ernannt wird *°.
Der Schutz der Volksvertretung gegen die Regierung wird
also heute jedenfalls durch ganz andere Mittel hergestellt und
4 S, übrigens WITTMAYER, Zeitschrift für öffentliches Recht a. a. O.
S. 90.
“ Vgl. jüngstens auch die Regierungsvorlage über die große Vermögens-
abgabe (Konstituierende Nationalversammlung 623 der Beilagen), $ 1, Abs. 2,
wonach die gesetzmäßige Verwendung des Betrages von einer „Kommission
29*