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sammengefaßt. Eine ähnliche Bereinigung ist auch für die ba-
dische Verfassung notwendig, aber bisher noch nicht erfolgt.
Befremden könnte eine vergleichende Gegenüberstellung beider
Verfassungen deshalb, weil an sich nach dem Stand der Dinge
anzunehmen wäre, daß beide Verfassungen inhaltlich durchaus
dieselbe Struktur tragen müßten. Befinden sieh doch beide Län-
der in staatsrechtlich und politisch ganz ähnlichen Verhältnissen,
so daß — besonders von württembergischer Seite — ihrer völligen
staatsrechtlichen Vereinigung das Wort geredet wird. Auch wurde
in den Verfassungsverhandlungen des württembergischen Landtags
wiederholt auf die damals schon fertige Verfassung des Nachbar-
staates Bezug genommen. Trotzdem weisen beide Verfassungen
in formeller wie materieller Hinsicht eine Reihe charakteristischer
und wichtiger Unterschiede auf. die wir im folgenden näher be-
trachten wollen.
Schon die äußere Fassung und Einteilung beider Verfassungen
ist recht verschieden und, wie wir gleich hinzufügen können, bei
der württembergischen Verfassung bedeutend klarer und logischer,
wie bei der badischen. Die badische Verfassung zerfällt in fol-
gende 7 Abschnitte: Von der Staatsgewalt, der Staatsform, den
Staatsgrenzen und der Regierung im allgemeinen; Staatsbürger-
liche und politische Rechte der Badener; Volksvorschlagsrecht
(Volksinitiative) und Volksabstimmung (Volksreferendum) ; Volks-
vertretung (Landtag); Staatsministerium. Zusammensetzung, Be-
rufung und Abberufung, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit;
Von der Anklage gegen die Mitglieder des Staatsministeriums;
Schluß- und Uebergangsbestimmungen. Diese schon sprachlich
nicht befriedigenden Ueberschriften sind teils aus der alten Ver-
fassung ohne weiteres übernommen, wie Abschnitt 2 und 6, teils
in Anlehnung daran neu formuliert. Demgegenüber gliedert sich
die württembergische Verfassung (Fassung vom 25. September,
die im folgenden allein zitiert wird) in folgende 9 Abschnitte:
Württemberg und seine Grenzen; Staatsgewalt; Landtag; Staats-