Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 438 — 
sammengefaßt. Eine ähnliche Bereinigung ist auch für die ba- 
dische Verfassung notwendig, aber bisher noch nicht erfolgt. 
Befremden könnte eine vergleichende Gegenüberstellung beider 
Verfassungen deshalb, weil an sich nach dem Stand der Dinge 
anzunehmen wäre, daß beide Verfassungen inhaltlich durchaus 
dieselbe Struktur tragen müßten. Befinden sieh doch beide Län- 
der in staatsrechtlich und politisch ganz ähnlichen Verhältnissen, 
so daß — besonders von württembergischer Seite — ihrer völligen 
staatsrechtlichen Vereinigung das Wort geredet wird. Auch wurde 
in den Verfassungsverhandlungen des württembergischen Landtags 
wiederholt auf die damals schon fertige Verfassung des Nachbar- 
staates Bezug genommen. Trotzdem weisen beide Verfassungen 
in formeller wie materieller Hinsicht eine Reihe charakteristischer 
und wichtiger Unterschiede auf. die wir im folgenden näher be- 
trachten wollen. 
Schon die äußere Fassung und Einteilung beider Verfassungen 
ist recht verschieden und, wie wir gleich hinzufügen können, bei 
der württembergischen Verfassung bedeutend klarer und logischer, 
wie bei der badischen. Die badische Verfassung zerfällt in fol- 
gende 7 Abschnitte: Von der Staatsgewalt, der Staatsform, den 
Staatsgrenzen und der Regierung im allgemeinen; Staatsbürger- 
liche und politische Rechte der Badener; Volksvorschlagsrecht 
(Volksinitiative) und Volksabstimmung (Volksreferendum) ; Volks- 
vertretung (Landtag); Staatsministerium. Zusammensetzung, Be- 
rufung und Abberufung, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit; 
Von der Anklage gegen die Mitglieder des Staatsministeriums; 
Schluß- und Uebergangsbestimmungen. Diese schon sprachlich 
nicht befriedigenden Ueberschriften sind teils aus der alten Ver- 
fassung ohne weiteres übernommen, wie Abschnitt 2 und 6, teils 
in Anlehnung daran neu formuliert. Demgegenüber gliedert sich 
die württembergische Verfassung (Fassung vom 25. September, 
die im folgenden allein zitiert wird) in folgende 9 Abschnitte: 
Württemberg und seine Grenzen; Staatsgewalt; Landtag; Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.