Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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leitung und Staatsbehörden; Gesetzgebung; Finanzwesen; Staats- 
gerichtshof; Wirtschaftsleben; Schluß- und Uebergangsbestim- 
mungen. Ein kurzer Vergleich zeigt nun, daß die badische 
Verfassung bei ihrer Einteilung auf die neue staatsrechtliche 
Systematik keinerlei Rücksicht genommen hat, während die 
württembergische Verfassung auf ihr aufbaut. So faßt z. B. 
die württembergische Verfassung die gesamten Vorschriften über 
die Gesetzgebung systematisch in einem eigenen Abschnitt zu- 
sammen, während dieselben in der badischen Verfassung teils im 
Abschnitt über das Referendum, teils in den Abschnitten über den 
Landtag und das Staatsministerium zerstreut sind. Dem so wich- 
tigen Finanzwesen ist in der württembergischen Verfassung ein 
eigener Abschnitt eingeräumt, in der badischen Verfassung findet 
es seine Regelung in dem Unterabschnitt über die’ Zuständigkeit 
der Volksvertretung. Und gerade auch die Anordnung dieser 
Unterabschnitte ist in der württembergischen Verfassung viel klarer. 
So zerfällt der 4. Abschnitt der badischen Verfassung „Volksver- 
tretung (Landtag)* in folgende Unterabschnitte: Zusammensetzung 
der Volksvertretung ; Zuständigkeit der Volksvertretung; Rechte der 
Volksvertretung; Form der Beratungen und Abstimmungen. Dem- 
gegenüber tragen auch die folgenden Unterabschnitte des entspre- 
chenden Abschnitts der württembergischen Verfassung der modernen 
Systematik besser Rechnung: Aufgaben und Befugnisse; Bildung, 
Zusammentritt und Auflösung; Geschäftsbehandlung ; Landtagsmit- 
glieder; Die Beamten des Landtags. Denn hier ist vor allem die 
Rechtsstellung der einzelnen Abgeordneten unter „Landtagsmitglie- 
der“ gesondert und zusammenfassend behandelt, die in der badischen 
Verfassung unter dem ganz verschiedene Dinge enthaltenden Unter- 
absehnitt „Rechte der Volksvertretung“ zusammengefaßt ist. 
Den Abschnitt über die „Staatsleitung und Staatsbehörden“ hat 
die württembergische Verfassung noch in folgende 3 Unterab- 
schnitte zerlegt und dadurch die Kompetenzen der einzelnen Be- 
hördenkreise klarer hervorgehoben: Staatsministerium und Staats-
	        
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