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leitung und Staatsbehörden; Gesetzgebung; Finanzwesen; Staats-
gerichtshof; Wirtschaftsleben; Schluß- und Uebergangsbestim-
mungen. Ein kurzer Vergleich zeigt nun, daß die badische
Verfassung bei ihrer Einteilung auf die neue staatsrechtliche
Systematik keinerlei Rücksicht genommen hat, während die
württembergische Verfassung auf ihr aufbaut. So faßt z. B.
die württembergische Verfassung die gesamten Vorschriften über
die Gesetzgebung systematisch in einem eigenen Abschnitt zu-
sammen, während dieselben in der badischen Verfassung teils im
Abschnitt über das Referendum, teils in den Abschnitten über den
Landtag und das Staatsministerium zerstreut sind. Dem so wich-
tigen Finanzwesen ist in der württembergischen Verfassung ein
eigener Abschnitt eingeräumt, in der badischen Verfassung findet
es seine Regelung in dem Unterabschnitt über die’ Zuständigkeit
der Volksvertretung. Und gerade auch die Anordnung dieser
Unterabschnitte ist in der württembergischen Verfassung viel klarer.
So zerfällt der 4. Abschnitt der badischen Verfassung „Volksver-
tretung (Landtag)* in folgende Unterabschnitte: Zusammensetzung
der Volksvertretung ; Zuständigkeit der Volksvertretung; Rechte der
Volksvertretung; Form der Beratungen und Abstimmungen. Dem-
gegenüber tragen auch die folgenden Unterabschnitte des entspre-
chenden Abschnitts der württembergischen Verfassung der modernen
Systematik besser Rechnung: Aufgaben und Befugnisse; Bildung,
Zusammentritt und Auflösung; Geschäftsbehandlung ; Landtagsmit-
glieder; Die Beamten des Landtags. Denn hier ist vor allem die
Rechtsstellung der einzelnen Abgeordneten unter „Landtagsmitglie-
der“ gesondert und zusammenfassend behandelt, die in der badischen
Verfassung unter dem ganz verschiedene Dinge enthaltenden Unter-
absehnitt „Rechte der Volksvertretung“ zusammengefaßt ist.
Den Abschnitt über die „Staatsleitung und Staatsbehörden“ hat
die württembergische Verfassung noch in folgende 3 Unterab-
schnitte zerlegt und dadurch die Kompetenzen der einzelnen Be-
hördenkreise klarer hervorgehoben: Staatsministerium und Staats-