Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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zwischen beiden Verfassungen bei der Ausgestaltung der Stel- 
lung und der Funktionen des Staatsministerrums. Während in 
Baden sämtliche Minister unter Bezeichnung der von ihnen zu ver- 
waltenden Ministerien vom -Landtag gewählt werden ($ 52), wählt 
der württembergische Landtag nur den Ministerpräsidenten (Staats- 
präsident) und überläßt ihm die Berufung und Entlassung der 
übrigen Minister ($ 27). Wenn auch!in beiden Verfassungen über- 
einstimmend das parlamentarische System streng in der Beziehung 
durchgeführt ist, daß der Landtag das Staatsministerium oder 
einzelne Minister abberufen kann, so hat die württembergische 
Verfassung doch wenigstens einen Anlauf genommen, um den 
Staatspräsidenten etwas selbständiger zu stellen. Und diese Ten- 
denz der württembergischen Verfassung im Gegensatz zur badi- 
schen zeigt sich auch bei der vergleichenden Betrachtung der 
Funktionen des Staatsministeriums und der einzelnen Minister. 
Die prinzipielle Stellung des Staatsministeriums als oberstes Exe- 
kutivorgan im Staate legt die württembergische Verfassung im 
8 268.1 fest, indem sie dem Staatsministerium durch den Land- 
tag die „Staatsleitung“ überträgt. Unter „Staatsleitung“ soll das- 
selbe gemeint sein wie unter „Staatsregierung“, wie auch der 
Abgeordnete Bazille im Verfassungsausschuß ausführte, daß an 
sich der letztere Ausdruck vorzuziehen sei”. Gemeint ist der 
Ausdruck jedenfalls in demselben Sinne, wie ihn auch die 
Wissenschaft festgelegt hat, nämlich „die Oberleitung des 
Ganzen, das einheitliche Richtunggeben für die politischen Ge- 
schicke des Staates und die Kulturentwicklung im Innern“ ?. 
In der badischen Verfassung herrscht dagegen in diesem Punkte 
begriffliche Unklarheit. Sie hat zunächst im $ 2 Abs. 2 die alte 
Dreiteilung der Gewalten in „Gesetzgebung, Rechtspflege und 
Vollziehung“ ausdrücklich festgelegt und die Ausübung aller drei 
  
2 Vgl. Bericht des Verfassungsausschusses, Beilage 62, S. 257. 
s OrtTo:MAYER, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. 18. 3.
	        
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