Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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fassung ($ 55) handelt eben das Staatsministerium grundsätzlich 
kollegial, die Begründung der württembergischen Verfassung lehnt 
diese Form ausdrücklich ab, „weil der Apparat dadurch zu schwer- 
fällig wird und die Initiative der einzelnen Minister lähmt“”?. Dem- 
entsprechend verlegt $ 36 der württembergischen Verfassung prinzi- 
piell die Geschäftsführung in die Initiative der Minister, soweit nicht 
ausdrücklich ausnahmsweise das Staatsministerium für zuständig 
erklärt ist. Weiterhin hat aber auch das württembergische Staats- 
ministerium Funktionen, die dem badischen nicht zustehen. Dazu 
gehört zunächst nach $ 30 der württembergischen Verfassung das 
Recht der Gesetzesinitiative.e Diese Bestimmung, wonach das 
Staatsministerium berechtigt ist, Gesetzesvorschläge beim Landtag 
einzubringen, ist neben der Bestimmung des $ 7 bestehen ge- 
blieben, der vorsieht, daß der Landtag über Gesetze auf Vorschlag 
des Staatsministeriums oder auf Vorschlag aus seiner Mitte be- 
schließt. Der Anregung in der Verfassungskommission, den $ 30 
zu streichen, da sein Inhalt durch $ 7 gedeckt, im übrigen aber 
selbstverständlich sei, trat der Regierungskommissar mit der Be- 
merkung entgegen, daß das Recht der Gesetzesinitiative für das 
Staatsministerium an sich keineswegs beim parlamentarischen Sy- 
stem selbstverständlich sei. Bringe das Staatsministerium Ge- 
setzesvorschläge beim Landtag ein, so müsse es dieselben auch 
vor dem Landtag vertreten®, In diesem Falle steht das Staats- 
ministerium also dem Landtag selbständig gegenüber. Vor dieser 
Selbständigkeit des Staatsministeriums schreckte man in Baden zu- 
rück. 837 der badischen Regierungsvorlage enthielt zwar noch 
die Bestimmung, daß der Landtag das Recht habe, „Gesetze selber 
vorzuschlagen oder das Staatsministerium mit dem Vorschlag eines 
Gesetzes zu beauftragen“. Diese Bestimmung, die einer selbstän- 
” S. Bericht des Verfassungsausschusses vom 15. April 1919, Druck- 
sachen der verfassunggebenden württ. Landesversammlung, Beilage 62, 
S. 239 unten. 
8 Bericht des Verfassungsausschusses 8. 258.
	        
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