Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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im Sinne der Initiative dem Volke vorzulegen habe. Der Land- 
tag hat dann das Recht, derartige Gesetzentwürfe zu prüfen und 
dem Volke zur Annahme oder Ablehnung zu empfehlen ($ 44). 
Während dieser Weg der mittelbaren Initiative notwendig zur 
Volksabstimmung führen muß, kann der Initiative in Baden ‘ohne 
Volksabstimmung dadurch stattgegeben werden, daß der Landtag 
den Entwurf unverändert annimmt. Tut er das nicht, dann ent- 
scheidet letzten Endes doch noch die Volksabstimmung. 
Den Umfang der Gesetzgebung hat die württembergische 
Verfassung schärfer formuliert und umgrenzt als die badische 
Verfassung. Letztere hat im $ 29 Abs. 2 die alte „Freiheits- 
und Eigentumsformel* ans der alten Verfassung übernommen 
(S 65 alte Verfassung), wonach „der gesetzlichen Regelung be- 
dürfen allgemeine Anordnungen, welche die Freiheit der Person 
oder das Eigentum betreffen oder bestehende Gesetze ändern, er- 
läutern oder aufheben“. Eine Auslegung dieser Bestimmung und 
der verschiedenen Auffassungen!? darüber hat die neue Verfas- 
sung nicht versucht. Stellte sich aber schon in Uebereinstimmung 
mit der herrschenden Meinung in der Wissenschaft die Staats- 
praxis auf den Standpunkt, daß 8 65 der alten Verfassung alle 
Rechtssätze (Gesetze im materiellen Sinne) umfasse!?, so gilt dies 
für die neue Verfassung umsomehr, da dieselbe — abgesehen von 
der Volksabstimmung — den Landtag als einziges und ausschließ- 
liches Gesetzgebungsorgan anerkennt. Auch in Württemberg hatten 
die Verfassungsentwürfe von 1816 und 1817 ursprünglich die Auf- 
nahme der Freiheits- und Eigentumsformel vorgesehen. Der $ 88 
der alten württembergischen Verfassung enthielt sie aber nicht. 
Er sah von einer Begriffsbestimmung des materiellen Gesetzes 
12 Vgl. darüber vor allem Franz Rosın, Gesetz und Verordnung nach 
badischem Staatsrecht, zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Freiheits- 
und Eigentumsformel, 1911. 
18 Vgl. Wauz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, S. 209 und 
die dort Zitierten.
	        
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