Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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überhaupt ab und bestimmte nur, daß kein Gesetz „ohne Beistim- 
mung der Stände gegeben, abgeändert oder authentisch erläutert“ 
werden könne. $ 41 der neuen württembergischen Verfassung 
gibt nun aber eine Definition des materiellen Gesetzbegrifis als 
einer „Rechtsnorm“, indem er bestimmt: „Anordnungen der Staats- 
gewalt, die für das Volk verbindlich sind (Gesetze), werden durch 
den Landtag erlassen, soweit nicht Volksabstimmung stattfindet.“ 
Wenn also auch die badische wie die württembergische Verfas- 
sung hinsichtlich des Umfangs der formellen Gesetzgebung zu 
demselben Resultat kommen, so hat doch zweifellos die württem- 
bergische Verfassung den Vorzug der klaren Formulierung, die 
sie sich selbst geschaffen hatt, anstatt wie die badische Verfas- 
sung die alte, hauptsächlich historisch erklärbare Fassung einfach 
zu übernehmen. 
Können so hinsichtlich des Umfangs der Gesetzgebung keine 
Zweifel bestehen, so gibt die Regelung des Verordnungsrechts in der 
badischen Verfassung zu erheblichen Zweifeln Anlaß, die in der würt- 
tembergischen Verfassung nicht aufkommen können. Letztere legt 
in$ 35 zunächst ausdrücklich das Recht des Staatsministeriums und 
der Ministerien zum Erlaß der „zur Ausführung der Gesetze er- 
forderlichen Verwaltungsverordnungen“ fest. Die Begründung!’ 
weist dabei ausdrücklich darauf hin, daß nur Verwaltungsverord- 
nungen. dabei in Frage kämen, während Rechtsverordnungen, 
d. h. für das Volk verbindliche Verordnungen der Gesetzesform 
bedürften. Danach besteht nach der württembergischen Verfas- 
sung keine allgemeine Gesetzesdelegation an das Staatsministerium 
zum Erlasse von Rechtsverordnungen. Wohl aber wurde in dem 
durch die Verfassungskommission eingefügten $ 41 Abs. 2 zur 
Behebung von Zweifeln ausdrücklich ausgesprochen, daß der Land- 
tag selbstverständlich nicht jede Rechtsnorm in formeller Gesetzes- 
form erlassen müsse, sondern daß er „Behörden und Körperschaften 
  
  
14 Vgl. Begründung zu $ 38, a. a. O0. S. 287. 
15 Zu $ 56, a. a. O. S. 289. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 4. 30
	        
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