— 4419 —
überhaupt ab und bestimmte nur, daß kein Gesetz „ohne Beistim-
mung der Stände gegeben, abgeändert oder authentisch erläutert“
werden könne. $ 41 der neuen württembergischen Verfassung
gibt nun aber eine Definition des materiellen Gesetzbegrifis als
einer „Rechtsnorm“, indem er bestimmt: „Anordnungen der Staats-
gewalt, die für das Volk verbindlich sind (Gesetze), werden durch
den Landtag erlassen, soweit nicht Volksabstimmung stattfindet.“
Wenn also auch die badische wie die württembergische Verfas-
sung hinsichtlich des Umfangs der formellen Gesetzgebung zu
demselben Resultat kommen, so hat doch zweifellos die württem-
bergische Verfassung den Vorzug der klaren Formulierung, die
sie sich selbst geschaffen hatt, anstatt wie die badische Verfas-
sung die alte, hauptsächlich historisch erklärbare Fassung einfach
zu übernehmen.
Können so hinsichtlich des Umfangs der Gesetzgebung keine
Zweifel bestehen, so gibt die Regelung des Verordnungsrechts in der
badischen Verfassung zu erheblichen Zweifeln Anlaß, die in der würt-
tembergischen Verfassung nicht aufkommen können. Letztere legt
in$ 35 zunächst ausdrücklich das Recht des Staatsministeriums und
der Ministerien zum Erlaß der „zur Ausführung der Gesetze er-
forderlichen Verwaltungsverordnungen“ fest. Die Begründung!’
weist dabei ausdrücklich darauf hin, daß nur Verwaltungsverord-
nungen. dabei in Frage kämen, während Rechtsverordnungen,
d. h. für das Volk verbindliche Verordnungen der Gesetzesform
bedürften. Danach besteht nach der württembergischen Verfas-
sung keine allgemeine Gesetzesdelegation an das Staatsministerium
zum Erlasse von Rechtsverordnungen. Wohl aber wurde in dem
durch die Verfassungskommission eingefügten $ 41 Abs. 2 zur
Behebung von Zweifeln ausdrücklich ausgesprochen, daß der Land-
tag selbstverständlich nicht jede Rechtsnorm in formeller Gesetzes-
form erlassen müsse, sondern daß er „Behörden und Körperschaften
14 Vgl. Begründung zu $ 38, a. a. O0. S. 287.
15 Zu $ 56, a. a. O. S. 289.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 4. 30