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zum Erlaß von Rechtsvorsehriften ermächtigen* könne!*, daß
also eine mehr oder: minder weit gefaßte Spezialdelegation jeder-
zeit möglich sei. Verfassungsrechtlich festgelegt ist dagegen das
Recht des Staatsministeriums zum Erlaß von „Notverordnungen‘“,
d.h. von „Anordnungen, die sonst der Gesetzesform bedürfen,
wenn außergewöhnliche Ereignisse ein sofortiges Eingreifen er-
forderlich machen“ ($ 46). Sie können nur erlassen werden, so-
lange der Landtag nicht versammelt ist, dürfen der Verfassung
nicht zuwiderlaufen und sind dem Landtag bei seinem Zusammen-
tritt sofort zur Bestätigung vorzulegen. Bestätigt er sie nicht,
so treten sie ohne weiteres außer Kraft. Die badische Verfas-
sung kennt zunächst im 856 Abs. 2 unter denselben Voraus-
setzungen wie die württembergische Verfassung ein Notverord-
nungsrecht, schließt in dasselbe aber auch die vorübergehende
Aufhebung verfassungsmäßiger Rechte ein. Letztere Bestimmung
ist, soweit sie die Grundrechte anlangt, durch Art. 48 RV. gegen-
standslos geworden. Denn danach kann die Landesregierung für
ihr Gebiet nur bei Gefahr im Verzug von sich aus eingreifen und
nur einstweilige Maßnahmen dieser Art treffen. Sie handelt dann
nur provisorisch als Beauftragter des Reichspräsidenten, dem an
sich dieses Recht allein zusteht und hat ihre Maßnahmen auf
Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft
zu setzen. Nun erklärt $ 56 Abs. 2 der badischen Verfassung,
daß das Staatsministerium „auch“ das Recht zum Erlaß von Not-
verordnungen habe!”. Nach & 66 der alten Verfassung hatte das
16 Bericht des Verfassungsausschusses zu $ 62, a. a. O©. S. 261.
17 Vgl. den Wortlaut des $ 56 der neuen Verfassung und des $ 66 der
alten Verfassung:
8 56: „Dem Staatsministerium steht im Rabmen der Verfassung die
Vertretung des Staates, sowie die Vollziehung und Verwaltung (die Regie-
rung) zu, insbesondere auch die Ausfertigung und Verkündigung der Ge-
setze und die Ueberwachung ihrer Ausführung.
Das Staatsministerium erläßt, solange der Landtag nicht versammelt
ist, auch (gesperrt vom Verfasser) solche, ihrer Natur nach zur Beschluß-