Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 450 — 
zum Erlaß von Rechtsvorsehriften ermächtigen* könne!*, daß 
also eine mehr oder: minder weit gefaßte Spezialdelegation jeder- 
zeit möglich sei. Verfassungsrechtlich festgelegt ist dagegen das 
Recht des Staatsministeriums zum Erlaß von „Notverordnungen‘“, 
d.h. von „Anordnungen, die sonst der Gesetzesform bedürfen, 
wenn außergewöhnliche Ereignisse ein sofortiges Eingreifen er- 
forderlich machen“ ($ 46). Sie können nur erlassen werden, so- 
lange der Landtag nicht versammelt ist, dürfen der Verfassung 
nicht zuwiderlaufen und sind dem Landtag bei seinem Zusammen- 
tritt sofort zur Bestätigung vorzulegen. Bestätigt er sie nicht, 
so treten sie ohne weiteres außer Kraft. Die badische Verfas- 
sung kennt zunächst im 856 Abs. 2 unter denselben Voraus- 
setzungen wie die württembergische Verfassung ein Notverord- 
nungsrecht, schließt in dasselbe aber auch die vorübergehende 
Aufhebung verfassungsmäßiger Rechte ein. Letztere Bestimmung 
ist, soweit sie die Grundrechte anlangt, durch Art. 48 RV. gegen- 
standslos geworden. Denn danach kann die Landesregierung für 
ihr Gebiet nur bei Gefahr im Verzug von sich aus eingreifen und 
nur einstweilige Maßnahmen dieser Art treffen. Sie handelt dann 
nur provisorisch als Beauftragter des Reichspräsidenten, dem an 
sich dieses Recht allein zusteht und hat ihre Maßnahmen auf 
Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft 
zu setzen. Nun erklärt $ 56 Abs. 2 der badischen Verfassung, 
daß das Staatsministerium „auch“ das Recht zum Erlaß von Not- 
verordnungen habe!”. Nach & 66 der alten Verfassung hatte das 
16 Bericht des Verfassungsausschusses zu $ 62, a. a. O©. S. 261. 
17 Vgl. den Wortlaut des $ 56 der neuen Verfassung und des $ 66 der 
alten Verfassung: 
8 56: „Dem Staatsministerium steht im Rabmen der Verfassung die 
Vertretung des Staates, sowie die Vollziehung und Verwaltung (die Regie- 
rung) zu, insbesondere auch die Ausfertigung und Verkündigung der Ge- 
setze und die Ueberwachung ihrer Ausführung. 
Das Staatsministerium erläßt, solange der Landtag nicht versammelt 
ist, auch (gesperrt vom Verfasser) solche, ihrer Natur nach zur Beschluß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.