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Pflegschaftsfall hat geschaffen werden sollen, gerechtfertigt. Da-
gegen fehlen ausreichende Gründe dafür, der vorgesetzten Dienst-
behörde die Befugnis zur Bestellung eines Kurators an Stelle des
Vormundschaftsgerichts zuzusprechen. Diese regelwidrige Ge-
staltung wäre nur anzunehmen, wenn sie in dem Wortlaut des
Gesetzes eine zweifelsfreie Grundlage hätte. Mit Recht verneinen
sie PERELS-SPILLING Il zu $ 62 im Anschluß an eine Verfügung
des KG. vom 1. Nov. 1876 (JoHow Entsch. pr. Appell.Ger. Bd. 7
S. 80), nach welcher die Bestellung von Vormündern und Pflegern
zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte gehört. Wenn
daneben noch die Dienstbehörde einen Pfleger ernennen könnte,
so wäre die Möglichkeit eröffnet, daß zwei Pfleger mit demselben
Wirkungskreis unabhängig voneinander in Tätigkeit treten. Ein
solcher Rechtszustand fände auch nicht seinesgleichen in dem
55 57 ZPO., der die Bestellung eines besonderen Vertreters für
Eilfälle vorsieht; denn diese Prozeßvorschrift ordnet zugleich den
vorläufigen Charakter der Bestellung bis zum Eintritt des ordent-
lichen gesetzlichen Vertreters an. In den Staatsministerialbe-
schlüssen vom 26. Mai 1864 und 1. Dez. 1881 (s. MÜLLER Ju-
stizverwaltung (1901) I S. 539b zu $ 89) wird zwar die Bestel-
lung eines Kurators durch die Dienstbehörde für zulässig erachtet
und im Anschluß daran ist diese Ansicht in Wissenschaft und
Rechtsprechung weit verbreitet (s. PIEPER RBG. 1896 zu $ 62,
RGer.-Komm. N. 2 zu $ 1910; K@J. 30A 28, OLG. COLMAR
DJZ. 16 911). Die angeführten Staatsministerialbeschlüsse kom-
men aber als Rechtsquelle nicht in Frage und für die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf den ihr an sich
fremden Wirkungskreis fehlt es an einer ausreichenden Begrün-
dung. Die Dienstbehörde hat allerdings in dem Zwangspensio-
nierungsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Fall einer un-
freiwilligen Versetzung in den Ruhestand vorliegt. Daraus ist
aber nicht mit dem KG. 30A 32 herzuleiten, daß nun auch die
Verwaltungsbehörde über das Bedürfnis einer Pflegschaftsbestel-