Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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rats keine Folge gibt, so hat der Reichspräsident die Wahl, ob 
er das Gesetz in der Versenkung verschwinden lassen, oder ob er 
über den: Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volks- 
entscheid herbeiführen will. Kommt es nun gegenwärtig zu einem 
solchen Konflikte zwischen Reichstag und Reichsrat, so ist der 
Reichspräsident genötigt, das Gesetz scheitern zu lassen. Das 
Einspruchsrecht des Reichsrats wächst sich also vor Erlaß des Ge- 
setzes über den Volksentscheid zu einem Rechte des absoluten Veto 
aus. Allerdings kann nach Art. 74 eine Zweidrittelmehrheit des 
Reichstags den Einspruch des Reichsrats überrennen. Allein eine 
solche Mehrheit ist sicherlich nicht leicht, jedenfalls nur bei einer 
Parteikoalition aufzubringen, die sich in so unnatürlicher Weise ge- 
bildet hat wie die gegenwärtig bestehende. Sollte sich aber eine 
Zweidrittelmehrheit erzielen lassen, so würde wieder der Reichs- 
tag eine weit stärkere Position einnehmen, als es die Verfassnng 
für einen solchen Fall gewünscht hat. Denn nach dem Schluß- 
satze des Art. 74 soll es dann in der Hand des Reichspräsidenten 
liegen, entweder das Gesetz, dem Reichstagsbeschlusse entsprechend, 
zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen. Zur Zeit 
hat er dieses Wahlrecht nicht. Er muß einfach verkünden, weil 
man das Verfahren für den Volksentscheid noch nicht gesetzlich 
geregelt hat. Nach alledem sind zur Zeit die Entwürfe zu 
Reichsgesetzen dem Spiele der gesetzgeberischen Kräfte in ganz 
anderer Weise ausgesetzt, als es die Verfassung gedacht hat. 
Es wäre ein Wunder, wenn die Beteiligten diese Situation nicht 
ausnützen würden. Das gilt natürlich auch für den künftigen 
Gesetzentwurf über das Referendum selbst! Gegner der Ein- 
richtung besitzen bei der jetzigen Sachlage treffliche Handhaben, 
um das Zustandekommen eines solchen Gesetzes entweder zu ver- 
hindern oder diesem eine Form zu geben, die den V.olksentscheid 
praktisch bedeutungslos macht. 
Aber auch in anderer Beziehung muß unsere Betrachtung des 
Verfahrens der Reichsgesetzgebung heute noch lückenhaft und
	        
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