Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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2. Ebensowenig wie eine Erschwerung kann durch einfaches 
Reichsgesetz eine Erleichterung odereine Vereinfach- 
ung des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt werden. Man muß 
jedoch dabei zwei Dinge auseinanderhalten. 
Jedes Gesetz kann, wie über den Grad seiner Verbindlichkeit, 
so auch über die Dauer seiner Geltung nach Gutdünken befinden. 
Schweigt es hierüber, so gilt es unbedingt und bleibt so lange 
in Kraft, bis es auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung 
aufgehoben wird. Will es nur für eine bestimmte Zeitdauer gelten, 
so tritt es nach Ablauf der von ihm bezeichneten Zeitspanne außer 
Kraft. Daher kann das Gesetz auch verfügen, daß seine An- 
wendung, oder daß die Dauer seiner Geltung von der Willens- 
erklärung eines Dritten abhängen solle, insbesondere daß es durch 
die Verordnung eines Regierungsorgans außer Wirksamkeit ge- 
stellt oder abgeändert werden dürfe. Solche Bestimmungen sind 
auch nichts Seltenes!’. Während also ein gewöhnliches Gesetz seine 
formelle Gesetzeskraft nicht erhöhen darf, ist es ihm ohne Ver- 
fassungsänderung gestattet, sich selbst die formelle Gesetzeskraft 
zu entziehen". 
Um etwas ganz anderes handelt es sich aber, wenn ein 
Gesetz für einen oder mehrere künftige Fälle oder für einen 
generell bestimmten Kreis von Gegenständen einen Gesetz- 
gebungsweg vorschreibt oder gestattet, der gegenüber dem 
von der Verfassung vorgezeichneten eine Erleichterung darstellt. 
10 Vgl. EG. zur ZPO. $ 6, Abs. 1, und vor allem die zahlreichen, bei Aus- 
bruch des Weltkrieges unter dem 4. August 1914 erlassenen Gesetze. Sie 
enthalten meist die Klausel: „Der Bundesrat — oder der Kaiser oder der 
Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats — wird ermächtigt, den Zeitpunkt 
zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.* S. 
RGBI. 1914, S. 326 ff. — Andere Gesetze bestimmen, daß ein Organ der 
Exekutive verordnen dürfe, ein Gesetz solle vorübergehend nicht angewendet 
werden. Vgl. das RG. zur Ergänzung des Ges. über die Zahlung der Zölle 
in Gold, vom 8. Dezember 1919 (RGBl. S. 1959). 
11 Vgl. LasanD a. a. O. S. 72. — Hineı, Das Gesetz im formellen 
und materiellen Sinne, Studien 2, S. 148. 
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