Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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lung zu entscheiden habe und dies nur dem Vormundschaftsge- 
richt durch das Ersuchen um Bestellung überlassen könne. Wird 
von dem Vormundschaftsgericht das Bedürfnis verneint, so wird 
damit nicht etwa das Zwangspensionierungsverfahren unmöglich 
gemacht, vielmehr kann es dann ohne Mitwirkung eines Pflegers 
durchgeführt werden. Die Gegenansicht gelangt zu dem merk- 
würdigen Ergebnis, daß das sonst zur Pflegerbestellung gesetzlich 
zuständige Vormundschaftsgerieht hier nur kraft Delegation der 
Verwaltungsbehörde zuständig sein soll. 
Es fragt sich aber weiter, ob auch im übrigen innerhalb 
eines Beamtenverhältnisses Raum für eine Pflegerbestellung ist, 
namentlich im Bereiche der disziplinarrechtlichen Beziehungen 
zwischen dem Beamten und seiner vorgesetzten Behörde. Das 
KG. geht in dem Beschluß vom 20. Nov. 1914 davon aus, daß 
das gesamte Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem 
Vorgesetzten vom Disziplinarrechte beherrscht werde und in die- 
sem die höchstpersönliche Natur des Rechtsverhältnisses noch 
schärfer in die Erscheinung trete als hinsichtlich der persönlichen 
Ausübung der Diensttätigkeit des Beamten. Es folgert aus der 
Gehorsamspflicht, daß der Beamte sich jederzeit über sein Ver- 
halten in und außer dem Dienste vor der vorgesetzten Behörde 
zu verantworten habe und diese einen Vertreter, sowohl einen ge- 
wählten als einen gesetzlichen, zurückweisen könne, da sie nicht 
gehindert werden könne, unmittelbar mit dem Beamten zu ver- 
handeln, insbesondere zwecks Prüfung der körperlichen oder gei- 
stigen Gesundheit. Für das besondere Gebiet des Disziplinarver- 
fahrens ergibt sich nach Ansicht des Kammergerichts der Grund- 
satz der Unzulässigkeit der Stellvertretung ohne weiteres aus den 
reichs- und landesgesetzlichen Normen. Das RBG. schweigt, wäh- 
rend es die rechtsgeschäftliche Vertretung erschöpfend regelt, über 
die gesetzliche Vertretung yanz und ebenso geschieht dies in den 
preußischen Disziplinargesetzen; es werden aber nach allgemeiner 
Ansicht in Rechtslehre und Rechtsprechung die Vorschriften über
	        
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