Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Eine solche Maßnahme bedeutet unzweifelhaft eine Aenderung 
der Verfassung, ist also unzulässig, wenn sie nicht in der Form 
der Verfassungsänderung geschieht. Es geht also nicht an, daß 
ein einfaches Gesetz bestimmt, es genüge, wenn ein Gesetz über 
gewisse Angelegenheiten nur von einem Ausschusse, statt vom 
Plenum des Reichstags, beschlossen werde, oder es sollten gewisse 
Gesetze ohne Wahrung der für einen Einspruch des Reichsrats 
oder für die Anrufung des Volks vorgesehenen Fristen verkündet 
werden. 
Hiernach steht es nicht ganz außer Zweifel, ob das RG. über 
eine „vereinfachte Form der Gesetzgebung“ für die 
Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (RGBl. 
S. 394) nach dem Erlasse der Reichsverfassung vom 11. August 1919 
noch anwendbar ist!*. Nach $ 1 dieses Gesetzes kann nämlich 
während der Dauer der Nationalversammlung die Reichsregierung 
mit Zustimmung des Staatenausschusses und eines von der National- 
versammlung gewählten Ausschusses von 28 Mitgliedern diejenigen 
„gesetzlichen Maßnahmen“ anordnen, welche sich zur Regelung 
des Uebergangs von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft 
als notwendig und dringend erweisen. Die Anordnungen sind der 
Nationalversammlung alsbald zur Kenntnis zu bringen und auf ihr 
Verlangen aufzuheben!?. Von der Ermächtigung ist nicht nur vor, 
12 Nach RV. Art. 178, Abs. 2 sind mit Ausnahme der bisherigen Reichs- 
verfassung und der Notverfassung vom 10. Februar 1919 alle Reichsgesetze 
in Kraft geblieben, denen die neue Reichsverfassung nicht „entgegensteht“. 
d.h. sie gelten weiter, wenn sie einen Inhalt haben, der nach der jetzigen 
Reichsverfassung den Inhalt eines einfachen Reichsgesetzes bilden könnte. 
13 Das Gesetz bildet ein Analogon zu dem berühmten, besser berüchtig- 
ten Ermächtigungsgesetze vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327), das während 
des Kriegs eine so große Rolle gespielt hat. Die hier dem Bundesrate 
erteilte Ermächtigung zur Anordnung gesetzlicher Maßnahmen von wirt- 
schaftlichem Inhalt betrachtet man — ob mit Recht, .bleibe dahingestellt — 
als durch das Uebergangsgesetz vom :4. März 1919 (RGBl. S. 285) aufge- 
hoben. Vgl. Reichsjustizminister LANDSBERG, Sitzung der Nationalvers. 
v. 27. Februar 1919, Sten. B. S. 345; v. 1. März 1919, Sten. B. S. 442.
	        
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