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der Reichsregierung „außer Kraft zu setzen“, sobald die National-
versammlung es beschließe. Damit bestimmt das Gesetz nichts
anderes, als daß seine Geltungsdauer von der Entschließung eines
einzelnen Organs der Gesetzgebung, hier von einem einfachen
Beschlusse der Nationalversammlung, abhängen solle. Wir haben
gesehen, daß dergleichen nicht unstatthaft ist.
3. Wenn es nach dem Gesagten grundsätzlich nur einen
verfassungsmäßigen Weg für das Zustandekommen eines Reichs-
gesetzes gibt, so ist auf der andern Seite dieser Weg vorgezeichnet
für jeden Akt der Reichsgewalt, der nach der Verfassung in der
Form des Gesetzes vorzunehmen ist. Der Weg muß also beschritten
und durchlaufen werden nicht nur für generelle, sondern auch für
spezielle „ Regelungen“, sofern für solche die Verfassung ein Reichs-
gesetz verlangt. Die Aufnahme reichsfremden Landes in das Reichs-
gebiet (Art.2) wie die Bestimmung einer Grenzveränderung gegen-
über dem Auslande (Art. 78, Abs. 3), die Aenderung des Gebiets-
und Länderbestandes innerhalb des Reichs (Art. 18), die Regelung
der Vertretung des Reichspräsidenten bei längerer Behinderung
oder bei vorzeitiger‘ Erledigung der Präsidentschaft (Art. 51), der
Erlaß einer Amnestie (Art. 49), die Feststellung des Haushalts-
plans (Art. 85) wie die Genehmigung einer Aileihe oder einer
Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs (Art. 87), das alles muß
in Gesetzesform vorgenommen werden. Die Anlage einer Eisenbahn
für Rechnung des Reichs setzt ein Reichsgesetz voraus (Art. 94,
Abs. 2). Ja, nach Art. 45, Abs. 2 sollen Kriegserklärung und
Friedensschluß „durch Reichsgesetz“ erfolgen!®. Für alle solchen
Gesetze besteht also, mindestens theoretisch, die Möglichkeit, daß
sie durch die mannigfach verschlungenen Gänge des Verfahrens
geführt werden, die sich in der Verfassung aufgezeichnet finden.
Jedes von ihnen kann durch einen Einspruch des Reichsrats in seiner
Entstehung aufgehalten, jedes von ihnen kann einer Volksabstimmung
1° Wie man einem andern Staate durch Reichsgesetz den Krieg „er-
klären“ soll, muß freilich erst noch gezeigt werden!