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unterwoffen werden. Nur bezüglich des Haushaltsplans gibt es
gewisse Einschränkungen. ‘Daß es in der Wirklichkeit des Lebens
zumeist anders: aussehen wird, versteht. sich: von selbst. Es wird
zu einer Volksabstimmung über eine Kriegserklärung vermutlich
ebensowenig kommen wie zu einem Referendum über den Bau
einer Reichseisenbahn von Ratzeburg nach Gadebusch.
III.
Das Verfahren der staatlichen Gesetzgebung als ein Prozeß staat-
lieher Willensbildung ‚und Willensäußerung zerfällt in eine Reihe
einzelner Stadien.oder Stufen. Deren Bedeutung ist je nach
der Struktur der Staatsverfassung sehr verschieden. Je einfacher.
der staatliche Organismus gestaltet ist, um so geringer ist der
staatsrechtliche Wert, der dem einzelnen Momente der staatlichen
Willensbildung zukommt. In einer absoluten Monarchie ver-
schwindet alles, was der Erklärung des Gesetzeswillens durch den
Monarchen vorangeht, hinter dieser‘ Erklärung; hier ist die Ver-
kündung des Gesetzes, wenn sie der Herrscher persönlich vornimmt.
oder der Verkündungsbefehl, wenn er die Publikation durch ein ihm
nachgeordnetes Organ vollziehen läßt, das erste, möglicherweise das
einzige, was. am Gesetzgebungsverfahren rechtlich relevant ist. Im
konstitutionellen Staate, worin mehrere, ja vielleicht eine ganze Reihe
von Subjekten an der Gesetzesherstellung beteiligt sind, gewinnen jene
Stadien des ge sptzgeberischen Verfahrens ihre selbständige Be-
deutung. Denn das Verfassungsrecht pflegt hier ein unter Um-
ständen sehr verwickeltes System, von Rechten und Pflichten für
die beteiligten Organe und zwischen ihnen zu schaffen, von Reclı-
ten, Verpflichtungen, Bindungen, die sich auf den Beitrag des
einzelnen Organs zu der gesetzgeberischen Leistung und auf die
Wirkung der innerhalb des Gesamtverlaufs des Gesetzgebungs-
prozesses abgegebenen Willenserklärungen beziehen.
“In welcher Weise jene Gesetzgebungsstadien zu trennen, wie
sie zu bezeichnen, und wie sie im einzelnen juristisch zu „kon-