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wird deshalb, ohne Mißverständnisse hervorzurufen, das erste
Stadium auch als das.der Initiative bezeichnen dürfen.
Nach der bisherigen Reichsverfassung war der Weg der Ge-
setzgebung verhältnismäßig einfach. Die Initiative stand dem
Bundesrate gegenüber dem Reichstage, aber auch diesem gegen-
über jenem zu (RV. Art. 7, Z. 1; 23). Dem Kaiser gönnte die
Verfassung ein Initiativrecht nicht; es ist ihm indes durch eine lang-
jährige, allmählich die Kraft eines Gewohnheitsrechts gewinnende
Praxis verschafft worden, — freilich nur gegenüber dem Bundes-
rate, nicht gegenüber dem Reichstage. Der Gesetzesbeschluß,
ging aus einer Vereinbarung z wischen _Bundesxat. und ‚Reichstag
hervör (KV. Art. 5). "Dabei war der Bundesrat insofern in. der
nun
stärkeren Position, als seine ihn endgültig ‚bindende Willenser-
klärung immer, auch bei Gesetzen, die seiner Initiative entsprangen,
es
der Erklärung des Reichstags nachfolgte_ (Art, 1, 2. 1); sein
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gedrückt hat, stets „in die Hinterhand gestellt“ 2%, Wenn. man
aüs diesem Grunde den Bundesrat als den Inhaber des Rechts
der „Sanktion“ bezeichnen will, so ist dagegen nichts einzuwenden,
sofern man sich nur bewußt bleibt, daß es sich dabei lediglich
um e eine Frage des Ausdrucks "handelt: man kaputt
oder so, schlecht die Vereinbarung des_Gesetzese lasses.. durgh
Indesrat und Meichstag, also den Gesgjgusheschluß-alamSanktian
bezaiahme 0 Die usferuügung endlich und die Verkündigung
des Gesetzes waren Recht und Pflicht des Kaisers (Art. 17).
22 Vgl. HÄneı, Studien 2, S. 152.
23 Für den Wert, den die einzelnen Willenserklärungen bei einer Verein-
barung oder bei einer Abstimmung im Verhältnisse zum Gesamtergebnisse
besitzen, ist die Reihenfolge, in der sie abgegeben werden, gleichgültig. Natür-
lich verfolgen die Gesetze, indem sie für solche Vorgänge eine Reihenfolge fest-
setzen, ganz bestimmte Interessen. Es hat seinen guten Sinn, wenn man die
Mitglieder eines Richterkollegiums nach dem Dienstalter, d. h. den Jüngsten
zuerst, den Vorsitzenden zuletzt, abstimmen läßt (GVG. $ 199). Die alte
RV. setzte den Bundesrat bei der Vereinbarung des Gesetzes in die Hinter-