Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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wird deshalb, ohne Mißverständnisse hervorzurufen, das erste 
Stadium auch als das.der Initiative bezeichnen dürfen. 
Nach der bisherigen Reichsverfassung war der Weg der Ge- 
setzgebung verhältnismäßig einfach. Die Initiative stand dem 
Bundesrate gegenüber dem Reichstage, aber auch diesem gegen- 
über jenem zu (RV. Art. 7, Z. 1; 23). Dem Kaiser gönnte die 
Verfassung ein Initiativrecht nicht; es ist ihm indes durch eine lang- 
jährige, allmählich die Kraft eines Gewohnheitsrechts gewinnende 
Praxis verschafft worden, — freilich nur gegenüber dem Bundes- 
rate, nicht gegenüber dem Reichstage. Der Gesetzesbeschluß, 
ging aus einer Vereinbarung z wischen _Bundesxat. und ‚Reichstag 
hervör (KV. Art. 5). "Dabei war der Bundesrat insofern in. der 
nun 
stärkeren Position, als seine ihn endgültig ‚bindende Willenser- 
klärung immer, auch bei Gesetzen, die seiner Initiative entsprangen, 
es 
der Erklärung des Reichstags nachfolgte_ (Art, 1, 2. 1); sein 
  
rw Pr — 
gedrückt hat, stets „in die Hinterhand gestellt“ 2%, Wenn. man 
aüs diesem Grunde den Bundesrat als den Inhaber des Rechts 
der „Sanktion“ bezeichnen will, so ist dagegen nichts einzuwenden, 
sofern man sich nur bewußt bleibt, daß es sich dabei lediglich 
um e eine Frage des Ausdrucks "handelt: man kaputt 
oder so, schlecht die Vereinbarung des_Gesetzese lasses.. durgh 
Indesrat und Meichstag, also den Gesgjgusheschluß-alamSanktian 
bezaiahme 0 Die usferuügung endlich und die Verkündigung 
des Gesetzes waren Recht und Pflicht des Kaisers (Art. 17). 
    
  
22 Vgl. HÄneı, Studien 2, S. 152. 
23 Für den Wert, den die einzelnen Willenserklärungen bei einer Verein- 
barung oder bei einer Abstimmung im Verhältnisse zum Gesamtergebnisse 
besitzen, ist die Reihenfolge, in der sie abgegeben werden, gleichgültig. Natür- 
lich verfolgen die Gesetze, indem sie für solche Vorgänge eine Reihenfolge fest- 
setzen, ganz bestimmte Interessen. Es hat seinen guten Sinn, wenn man die 
Mitglieder eines Richterkollegiums nach dem Dienstalter, d. h. den Jüngsten 
zuerst, den Vorsitzenden zuletzt, abstimmen läßt (GVG. $ 199). Die alte 
RV. setzte den Bundesrat bei der Vereinbarung des Gesetzes in die Hinter-
	        
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