Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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‚In der neuen Reichsverfassung liegen die Dinge nicht so ein- 
fach. .Die.Zahl der an der Gesetzgebung beteiligten Subjekte ist 
wesentlich größer, sie ist mehr als verdoppelt worden. Reichstag 
und Reicharat, Reichsregierung und Reichspräsident, daneben der 
Reichswirtschafterat spielen ihre Rolle; auch das souveräne 
Volk als Ganzes tritt auf den Plan, da die Verfassung die 
Einrichtungen.der Volksinitiative und des Referendums dem Rechte 
der sehweizerischen, amerikanischen und australischen Demokratien 
abgeborgt, freilich auch diesem gegenüber selbständig ausgestaltet 
hat. Schon dieser Umstand, daneben aber noch manches andere 
macht die Angelegenheit im Vergleiche mit dem uns gewohnten 
Rechtszustande sehr verwickelt. Sehen wir fürs erste von den be- 
sonderen Vorschriften für Verfassungsänderungen ab, und beginnen 
wir, wie billig, mit der Gesetzesinitiative. 
IV. 
Man spricht richtigerweise von einem Rechte der Initia- 
tive nur dann, wenn der Urheber eines Gresetzentwurfs von einem 
Organe der Gesetzgebung verlangen kann, daß es sich mit 
seinem Vorschlage beschäftige und auf den Vorschlag eine Er- 
klärung abgebe. Gesetzentwürfe anzufertigen, ist ein allgemeines 
Menschenrecht. Niemandem, der dazu Beruf oder Neigung in 
sich verspürt, ist es verwehrt, seine Gedanken über ein ihm er- 
wünscht scheinendes Gesetz in Paragraphen zu fassen. Aber nicht 
jeder Staatsbürger hat ein Recht der Gesetzesinitiativee Zwar 
kann jedermann durch Petitionen den Gesetzgeber ersuchen, 
sich mit irgendwelchen gesetzgeberischen Plänen zu befassen. Aber 
nicht jedermann kann von ihm begehren, daß er zu ihnen 
Stellung nimmt. 
hand, damit er noch in letzter Stunde Nein sagen konnte, auch wenn er 
durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs sein Ja in Aussicht gestellt hatte. 
Aber sein Ja spielte für das Zustandekommen eines Gesetzes keine andere 
Rolle als das des Reichstags, ebenso wie das Ja des Präsidenten eines 
Kollegiums keine andere Bedeutung für den Kollegialbeschluß besitzt als 
das Ja der andern Kollegialmitglieder.
	        
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