Die Verproviantirung der Seeschisse. 91
die Chelichkeit angefochten werden kann (Mot. z. Einf.-Ges. z. BGB.
S. 291). Die Aufechtung der Ehelichkeit eines vor dem 1. Jannar 1900
geborenen Kindes ist also auch künftighin den durch §§ 1593, 1594 und
1598 sestgesetzten Einschränkungen nur dann unterworfen, wenn dieselben
schon in dem nach Lage des Falles maßgebenden bisherigen Recht enthalten
waren.
II. Die VPerproviantirung der Seeschiffe).
Aus dem Norden. Der Verkehr der Nenzeit hat es mit sich
gebracht, daß auch das Binnenland das regste Interesse an dem Seeverkehr
nimmt. Wer hätte nicht liebe Angehörige auf dem Ocean
schwimmen gewußt! Wie greift die Auswanderung in alle Familienverhältnisse
ein! Die Flotte rekrutirt ihre Mannschaft nicht in geringem
Maße aus dem Binnenlande und es hat sich als irrig erwiesen, daß
nur die Bevölkerung an den Küsten taugliche Schiffsmannschaft ergebe.
Ein Stück Seerecht, das die Lebensbedürfnisse derer betrifft, die sich den
Seeschiffen anvertrauen, trifft also in gleichem Maße die Allgemeinheit,
wie jede andere Rechtsmaterie. In dieser Beziehung findet sich aber in
der Beilage zur Deutschen Juristenzeitung Nr. 24 des II. Jahrgangs
S. 494 ein reichsgerichtliches Urtheil, welches nicht blos vom Standpunkte
der juridischen Inlerpretation aus, sondern auch vom Standpunkte
des praktischen Bedürfnisses die größten Bedenken erregen muß. Es
betrifft die Strasvorschriften, welche gegen Schiffsführer erlassen sind,
welche säumig sind in der Verproviantirung ihrer Schiffe. An gesetzlichen
Bestimmungen findet sich hierüber eine ganze Stufenleiter. Es
bestimmt Art. 480 des HGB.:
„Der Schiffer hat vor Antrilt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in
seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ansgerüstet, gehörig bemannt
und verproviantirt ist, und daß die zum Answels für Schlff, Besahung
und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.“
Der Artikel ist als § 513 wörtlich in das neue Handelsgesetzbuch
übergegangen und es ist Alles einig darüber, daß derselbe nur civilrechtliche
Ansprüche gegen den Schiffer begründet. Dagegen bestimmt
§ 97 der Seemanusordnung vom 27. Dezember 1872:
„Der Schiffer, welcher seine Verpslichtung für die gehörige Verprovlantlrung
des Schiffes zu sorgen, vorsätzlich nicht erfüllt, wird mit Gefängniß bestraft,
*) Anm. d. Red. Zu obiger uns von hochgeschätzter Seite zugegangener
Erörlerung sei bemerkt: Formell bewegt sich dieselbe zwar auf seerechtlichem Gebiete.
Sachlich wird sie aber bei dem heuligen Verkehrsleben, sowie aus anderen
Gründen auch binnenländische Juristen zur Abwechselung interessiren.