Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

Die  Verproviantirung  der  Seeschisse.  91

die  Chelichkeit  angefochten  werden  kann  (Mot.  z.  Einf.-Ges.  z.  BGB.
S.  291).  Die  Aufechtung  der  Ehelichkeit  eines  vor  dem  1.  Jannar  1900
geborenen  Kindes  ist  also  auch  künftighin  den  durch  §§  1593,  1594  und
1598  sestgesetzten  Einschränkungen  nur  dann  unterworfen,  wenn  dieselben
schon  in  dem  nach  Lage  des  Falles  maßgebenden  bisherigen  Recht  enthalten
  waren.

II.  Die  VPerproviantirung  der  Seeschiffe).

Aus  dem  Norden.  Der  Verkehr  der  Nenzeit  hat  es  mit  sich
gebracht,  daß  auch  das  Binnenland  das  regste  Interesse  an  dem  Seeverkehr
  nimmt.  Wer  hätte  nicht  liebe  Angehörige  auf  dem  Ocean
schwimmen  gewußt!  Wie  greift  die  Auswanderung  in  alle  Familienverhältnisse
  ein!  Die  Flotte  rekrutirt  ihre  Mannschaft  nicht  in  geringem
Maße  aus  dem  Binnenlande  und  es  hat  sich  als  irrig  erwiesen,  daß
nur  die  Bevölkerung  an  den  Küsten  taugliche  Schiffsmannschaft  ergebe.
Ein  Stück  Seerecht,  das  die  Lebensbedürfnisse  derer  betrifft,  die  sich  den
Seeschiffen  anvertrauen,  trifft  also  in  gleichem  Maße  die  Allgemeinheit,
wie  jede  andere  Rechtsmaterie.  In  dieser  Beziehung  findet  sich  aber  in
der  Beilage  zur  Deutschen  Juristenzeitung  Nr.  24  des  II.  Jahrgangs
S.  494  ein  reichsgerichtliches  Urtheil,  welches  nicht  blos  vom  Standpunkte
  der  juridischen  Inlerpretation  aus,  sondern  auch  vom  Standpunkte
des  praktischen  Bedürfnisses  die  größten  Bedenken  erregen  muß.  Es
betrifft  die  Strasvorschriften,  welche  gegen  Schiffsführer  erlassen  sind,
welche  säumig  sind  in  der  Verproviantirung  ihrer  Schiffe.  An  gesetzlichen
  Bestimmungen  findet  sich  hierüber  eine  ganze  Stufenleiter.  Es
bestimmt  Art.  480  des  HGB.:

„Der  Schiffer  hat  vor  Antrilt  der  Reise  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  in
seetüchtigem  Stande,  gehörig  eingerichtet  und  ansgerüstet,  gehörig  bemannt
und  verproviantirt  ist,  und  daß  die  zum  Answels  für  Schlff,  Besahung
und  Ladung  erforderlichen  Papiere  an  Bord  sind.“

Der  Artikel  ist  als  §  513  wörtlich  in  das  neue  Handelsgesetzbuch
übergegangen  und  es  ist  Alles  einig  darüber,  daß  derselbe  nur  civilrechtliche
  Ansprüche  gegen  den  Schiffer  begründet.  Dagegen  bestimmt
§  97  der  Seemanusordnung  vom  27.  Dezember  1872:

„Der  Schiffer,  welcher  seine  Verpslichtung  für  die  gehörige  Verprovlantlrung
des  Schiffes  zu  sorgen,  vorsätzlich  nicht  erfüllt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft,

*)  Anm.  d.  Red.  Zu  obiger  uns  von  hochgeschätzter  Seite  zugegangener
Erörlerung  sei  bemerkt:  Formell  bewegt  sich  dieselbe  zwar  auf  seerechtlichem  Gebiete.
  Sachlich  wird  sie  aber  bei  dem  heuligen  Verkehrsleben,  sowie  aus  anderen
Gründen  auch  binnenländische  Juristen  zur  Abwechselung  interessiren.