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das Disziplinarverfahren durch strafprozessuale Normen ergänzt.
Aus der subsidiären Geltung des Strafprozeßrechtes sowie aus
dem Wesen und Zwecke des Disziplinarverfahrens, das dem Straf-
verfahren nachgebildet ist, sowie aus dem Ausnahmecharakter
der Vorschrift in $ 340 StPO., der den gesetzlichen Vertreter zur
Einlegung der Berufung ermächtigt, zieht das KG. den Schluß,
daß eine Vertretung des Angeschuldigten im Disziplinarverfahren
durch seinen gesetzlichen Vertreter im allgemeinen ebenso unzu-
lässig ist wie die des Beschuldigten in Strafverfahren.
Zweifellos wird jedenfalls durch ein Auftreten des gesetz-
lichen Vertreters an der Gehorsamspflicht des Beamten selbst, im
Disziplinarverfahren der Behörde gegenüber sich zu verantworten,
nichts geändert. Eine solche Auskunftspflicht besteht allerdings
in dem förmlichen Disziplinarverfahren nicht. Aus $ 32 Abs. 1
des Ges. vom 21. Juli 1852 ist zu folgern, dak der Angeschul-
digte nach Einleitung der Voruntersuchung seine Aussage ver-
weigern kann (RHEINBABEN, Disziplinargesetze (2) S. 80 N.).
Das gleiche gilt für das RBG. $ 94 (a. A. SpıLLins $ 94 II).
Nach den Disziplinargesetzen ($ 94, 102 RBG.; 8 32, 37, Ges.
vom 21. Juli 1852) besteht auch weder für die Voruntersuchung
noch für die mündliche Verhandlung, im Gegensatz zu der im
Strafprozeß geltenden Regel ($ 133, 190, 229—33 StPO.), eine
Verpflichtung zum Erscheinen. Es ist dem Angeschuldigten viel-
mehr in der Verhandlung gestattet, sich durch einen Rechtsanwalt
vertreten zu lassen. Eine Ausnahme gilt betrefis der Verhandlung
nur im Falle der ausdrücklichen Anordnung des persönlichen Er-
scheinens und auch in diesem Falle hat das Nichterscheinen nur
die Folge, daß auch ein Vertreter nicht zugelassen wird. Es fraet
sich deshalb, ob nicht angesichts der allgemeinen Zulässigkeit
der Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Ver-
handlung der gesetzliche Vertreter des angeschuldigten Beamten
in der Verhandlung bei dem Schweigen des Gesetzes über seine
Teilnahme am Verfahren erst recht aufzutreten befugt ist.