Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die StPO. läßt den gesetzlichen Vertreter nach $ 149 allge- 
mein als Beistand zu, in der Hauptverhandlung ohne weiteres, ım 
Vorverfahren nach richterlichem Ermessen, sie sıbt ihm auch in 
8 340 die Befugnis selbständig Berufung einzulegen und macht 
ihn damit zur Partei für das Rechtsmittelverfabren, während aller- 
dings das Auftreten als Beistand nur neben dem Beschuldigten 
oder dessen gewählten Vertreter stattfindet (LöwE N. 5° zu $ 149, 
BIRKMEYER $ 59 Il 3c). Bei dem Schweigen der Disziplinarge- 
setze über die Teilnahme des gesetzlichen Vertreters können die 
Vorschriften des Strafprozesses vermöge ihrer allgemein ange- 
nommenen subsidiären Geltung in Betracht kommen, aber es 
handelt sieh dabei nicht um eine einfache Herübernahme dieser 
Vorschriften, sondern nur um die entsprechende und sinngemäße 
Anwendung der Grundsätze des Strafprozesses (RHEINBABEN S$. 204), 
so daß auch die Verschiedenheiten des Disziplinarverfahrens 
einerseits, des Strafverfahrens andererseits berücksichtigt werden 
müssen. 
In dem Strafverfahren ist die prozessuale Verantwortung für 
die Schuld notwendig ein eigner Willensakt des Angeklagten, er 
steht selbst vor dem Strafriehter, auch wenn er im Zivilrecht 
nicht prozeßfähig wäre; dem gesetzlichen Vertreter kommt nur 
eine gewisse Beteiligung zu, die ihm die Geltendmachung der 
Interessen des Angeklagten ermöglicht, er ist aber nicht Vertreter 
des Beschuldigten im Verfahren. er kann diesen nieht in der Aus- 
übung seiner Befugnisse beschränken ? (LöwE N. 3 z. Abschn. 11 
Buch 1, BIRKMEYER $52 1Il 2b 8). Dies ist eine grundsätzliche 
Regelung, die sich aus der Natur des Strafverfahrens ergibt‘ und 
deshalb auch zur Anwendung auf das Disziplinarverfahren ohne 
weiteres geeignet erscheint. Nicht in gleicher Weise klar ist 
aber, daß auch das Maß der Beteiligung und deren einzelne Aus- 
gestaltung aus dem Strafprozeß in das Disziplinarverfahren un- 
Letzteres gilt auch für den Fall der selbständigen Rinlegung der Be- 
rufung $ 340 StPO.
	        
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