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Die StPO. läßt den gesetzlichen Vertreter nach $ 149 allge-
mein als Beistand zu, in der Hauptverhandlung ohne weiteres, ım
Vorverfahren nach richterlichem Ermessen, sie sıbt ihm auch in
8 340 die Befugnis selbständig Berufung einzulegen und macht
ihn damit zur Partei für das Rechtsmittelverfabren, während aller-
dings das Auftreten als Beistand nur neben dem Beschuldigten
oder dessen gewählten Vertreter stattfindet (LöwE N. 5° zu $ 149,
BIRKMEYER $ 59 Il 3c). Bei dem Schweigen der Disziplinarge-
setze über die Teilnahme des gesetzlichen Vertreters können die
Vorschriften des Strafprozesses vermöge ihrer allgemein ange-
nommenen subsidiären Geltung in Betracht kommen, aber es
handelt sieh dabei nicht um eine einfache Herübernahme dieser
Vorschriften, sondern nur um die entsprechende und sinngemäße
Anwendung der Grundsätze des Strafprozesses (RHEINBABEN S$. 204),
so daß auch die Verschiedenheiten des Disziplinarverfahrens
einerseits, des Strafverfahrens andererseits berücksichtigt werden
müssen.
In dem Strafverfahren ist die prozessuale Verantwortung für
die Schuld notwendig ein eigner Willensakt des Angeklagten, er
steht selbst vor dem Strafriehter, auch wenn er im Zivilrecht
nicht prozeßfähig wäre; dem gesetzlichen Vertreter kommt nur
eine gewisse Beteiligung zu, die ihm die Geltendmachung der
Interessen des Angeklagten ermöglicht, er ist aber nicht Vertreter
des Beschuldigten im Verfahren. er kann diesen nieht in der Aus-
übung seiner Befugnisse beschränken ? (LöwE N. 3 z. Abschn. 11
Buch 1, BIRKMEYER $52 1Il 2b 8). Dies ist eine grundsätzliche
Regelung, die sich aus der Natur des Strafverfahrens ergibt‘ und
deshalb auch zur Anwendung auf das Disziplinarverfahren ohne
weiteres geeignet erscheint. Nicht in gleicher Weise klar ist
aber, daß auch das Maß der Beteiligung und deren einzelne Aus-
gestaltung aus dem Strafprozeß in das Disziplinarverfahren un-
Letzteres gilt auch für den Fall der selbständigen Rinlegung der Be-
rufung $ 340 StPO.