Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Entwurf nicht als eine Vorlage des Reichswirtschaftsrats beim 
Reichstage einbringen: sie ist aber natürlich nicht gehindert, den 
Entwurf sich anzueignen, d. h. eine Regierungsvorlage aus ihm zu 
machen. Umgekehrt: bewegt sich der Entwurf in dem durch Art. 165 
gezogenen Rahmen, so muß ihn die Regierung dem Reichstage 
unterbreiten, auch wenn sie ihm nicht zustimmt; sie hat nur auch 
hier das Recht, ihren abweichenden Standpunkt darzulegen. Sollte 
der Reichswirtschaftsrat seine Befugnis überschreiten, indem er 
mit einem Vorschlage sozial- oder wirtschaftspolitischen Inhalts 
andere verbände, die in keinem inneren Zusammenhange mit jenem 
stehen, so würde die Regierung den der Verfassung entsprechen- 
den Teil an den Reichstag bringen müssen, den andern zurückzu- 
weisen haben. Läßt sich eine solche Trennung nicht ausführen, 
so hat die Regierung das Ganze zurückzugeben. 
Ob die Entwürfe des Reichswirtschaftsrats vor der Ein- 
bringung beim Reiehstage dem Reichsrate vorzulegen sind, 
kann zweifelhaft sein. Die Verfassung schreibt es nicht vor; 
denn der Art. 69 spricht in Satz 1 und 2 nur von den Gesetzes- 
vorlagen der Reichsregierung, d. h. von den auf ihre Initiative 
zurückzuführenden Entwürfen. Die Befragung des Reichsrats ist 
also sicherlich nicht notwendig. Aber es. besteht auf der andern 
Seite kein Grund, sie als unzulässig zu bezeichnen. 
Auch der Reichswirtschaftsrat kann seine Vorlagen vor dem 
Reichstage vertreten lassen (Art. 165, Abs. 4 a. E.). Aber nur 
durch „eines“ seiner Mitglieder. Scheinbar ist er also dabei 
schlechter gestellt als der Reichsrat. In Wirklichkeit ist seine 
Position stärker, da der eine Vertreter mit der Autorität der gan- 
zen Körperschaft ausgestattet ist, und da er seine Sache führen 
kann, ohne durch eine Opposition seiner eigenen Kollegen gestört 
zu werden?. 
Für die einzelnen im Reichswirtschaftsrate vertretenen Interessen- 
verbände ist natürlich die Bestimmung nachteilig. Das hat mit Recht der 
Abg. SINZHEIMER hervorgehoben; Sitzg. der Nationalvers. vom 31. Juli
	        
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