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Entwurf nicht als eine Vorlage des Reichswirtschaftsrats beim
Reichstage einbringen: sie ist aber natürlich nicht gehindert, den
Entwurf sich anzueignen, d. h. eine Regierungsvorlage aus ihm zu
machen. Umgekehrt: bewegt sich der Entwurf in dem durch Art. 165
gezogenen Rahmen, so muß ihn die Regierung dem Reichstage
unterbreiten, auch wenn sie ihm nicht zustimmt; sie hat nur auch
hier das Recht, ihren abweichenden Standpunkt darzulegen. Sollte
der Reichswirtschaftsrat seine Befugnis überschreiten, indem er
mit einem Vorschlage sozial- oder wirtschaftspolitischen Inhalts
andere verbände, die in keinem inneren Zusammenhange mit jenem
stehen, so würde die Regierung den der Verfassung entsprechen-
den Teil an den Reichstag bringen müssen, den andern zurückzu-
weisen haben. Läßt sich eine solche Trennung nicht ausführen,
so hat die Regierung das Ganze zurückzugeben.
Ob die Entwürfe des Reichswirtschaftsrats vor der Ein-
bringung beim Reiehstage dem Reichsrate vorzulegen sind,
kann zweifelhaft sein. Die Verfassung schreibt es nicht vor;
denn der Art. 69 spricht in Satz 1 und 2 nur von den Gesetzes-
vorlagen der Reichsregierung, d. h. von den auf ihre Initiative
zurückzuführenden Entwürfen. Die Befragung des Reichsrats ist
also sicherlich nicht notwendig. Aber es. besteht auf der andern
Seite kein Grund, sie als unzulässig zu bezeichnen.
Auch der Reichswirtschaftsrat kann seine Vorlagen vor dem
Reichstage vertreten lassen (Art. 165, Abs. 4 a. E.). Aber nur
durch „eines“ seiner Mitglieder. Scheinbar ist er also dabei
schlechter gestellt als der Reichsrat. In Wirklichkeit ist seine
Position stärker, da der eine Vertreter mit der Autorität der gan-
zen Körperschaft ausgestattet ist, und da er seine Sache führen
kann, ohne durch eine Opposition seiner eigenen Kollegen gestört
zu werden?.
Für die einzelnen im Reichswirtschaftsrate vertretenen Interessen-
verbände ist natürlich die Bestimmung nachteilig. Das hat mit Recht der
Abg. SINZHEIMER hervorgehoben; Sitzg. der Nationalvers. vom 31. Juli