eine sog. formulierte Initiative zuläßt. Das Begehren darf
nämlich den Inhalt des gewünschten Gesetzes nicht mit einem bloßen
Schlagworte bezeichnen oder mit einer bloßen Andeutung um-
schreiben, sondern es muß ihm ein „ausgearbeiteter“ Gesetzentwurf
zugrunde liegen. Immerhin, es kann ein solcher auch einmal sehr
kurz sein. Er kann sich auf einen einzigen Artikel beschränken,
etwa auf eine Strafdrohung gegen Aufforderung zur Arbeitsein-
stellung in lebenswichtigen Betrieben, oder auf den Satz: „Das
Gesetz über vom wird aufgehoben.“ Für solche Vor-
schläge wird sich die erforderliche Zahl von Stimmberechtigten
schon eher zusammenfinden lassen.
Im übrigen darf sich das Volksbegehren auf alles beziehen,
was denkbarerweise zum Inhalte eines Gesetzes werden kann. Aus-
genommen sind nur der Haushaltsplan, Abgabengesetze und Be-
soldungsordnungen. Das steht nicht ausdrücklich in der Verfas-
sung, aber es ergibt sich aus Art. 73, Abs. 4. Hier wird be-
stimmt, daß über Gesetze jener Art ein Volksentscheid nur auf
Veranlassung des Reichspräsidenten stattfinden kann ®. Der Abs. 4
schließt also zunächst zweifellos die Anwendung des Art. 73,
Abs. 2, d.h. das fakultative Referendum, gegenüber den bezeich-
neten Gesetzen aus. Der Reiehspräsident kann nicht durch einen
Volksantrag genötigt werden, Finanzgesetze dem Volke zur Ab-
stimmung vorzulegen; es hängt von seinem Ermessen ab, ob er es
tun will. Wäre nun ein Volksbegehren auf Erlaß eines Finanz-
gesetzes statthaft, so würde der Abs. 4 gleichfalls allein den
Reichspräsidenten darüber entscheiden lassen, ob eine Volksab-
stimmung über einen Reichstagsbeschluß erfolgen solle, der das
Volksbegehren ablehnt oder ihm nur mit Veränderungen Rech-
nung trägt. Der Abs. 4 würde also auch eine Ausnahme von der
Vorschrift des Abs. 3 enthalten, nach der eine Volksabstimmung
# „Aus dessen eigenem Entschluß“, d. h. nach Abs. 1 des Art. 73.
Drucks. des Verfassungsausschusses Nr. 221, S. 15.