Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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verändert übernommen werden könnte. Die Strafprozeßordnung 
läßt, wie erwähnt, den gesetzlichen Vertreter als Beistand in der 
Hauptverhandiung ohne weiteres zu, während sie im Vorverfahren 
die Zulassung von dem Ermessen des Gerichts abhängig macht. 
Nun ist aber gerade im Strafprozeß der Schwerpunkt des Ver- 
fahrens in die Hauptverhandlung gelegt, in dem Disziplinarver- 
fahren dagegen ruht erin der Voruntersuchung (RHEINBABEN S. 203, 
PERELS-SPILLING $ 102 N. 18104 N. V). Auch besteht die 
bereits hervorgehobene Verschiedenheit betreffs der Erscheinungs- 
pflicht in der Voruntersuchung und in der Verhandlung: im Straf- 
prozeß bildet diese die Regel, im Disziplinarverfahren die Aus- 
nahme. Eine sinngemäße Uebertragung der Vorschriften des 
Strafprozesses wird deshalb dahin führen müssen, daß man die 
Zulassung des gesetzlichen Vertreters als Beistand auch schon in 
der Voruntersuchung des förmlichen Disziplinarverfahrens allge- 
mein als Recht anerkennt und daß das Auftreten als Beistand 
überhaupt nicht von dem Erscheinen und der verantwortlichen 
Einlassung des Angeklagten oder dem Erscheinen eines von ihm 
gewählten Vertreters abhängig ist. Letzteres ist nicht etwa ein 
Widerspruch mit dem Charakter des Beistandes, seine Erklärungen 
sollen nicht an Stelle derer des Angeklagten treten; soweit sich 
dieser erklärt hat, werden seine Auslassungen durch den Vortrag 
des Berichterstatters dem Disziplinargericht bekannt ($ 104 RBG.. 
& 35 Ges. v. 21. Juli 1852) und, wenn er sieh überhaupt nicht er- 
klärt hat, so bildet dies keinen Grund, die in seinem Interesse 
abzugebenden Erklärungen seines gesetzlichen Vertreters zu hindern. 
Diese Zulassung des Beistandes in dem angeführten Rahmen 
rechtfertigt sich auch aus dem oben erörterten Umfange des Wir- 
kungskreises eines gesetzlichen Vertreters, der auch die öffentlich- 
rechtlichen Angelegenheiten umfaßt, soweit sie nicht höchstper- 
sönliche sind oder besondere Vorschriften die Mitwirkung aus- 
schließen. Auch in dem Bereich des Disziplinarverfahrens läßt 
sich aber aus der Natur desselben und den positiven Bestimmungen
	        
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