Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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jenes Gegengewicht gegen den Parlamentarismus in der Verfas- 
sung angebracht hat, ist interessant und könnte zu allerhand po- 
litischen und psychologischen Betrachtungen Anlaß bieten. 
Allerdings hat die Nationalversammlung durch zwei wichtige 
Bestimmungen dafür Sorge getragen, daß eine Verleugnung des 
Parlaments durch das souveräne Volk erschwert wird. Naclı 
Art. 75 der Verfassung kann ein Beschluß des Reichstags, also 
entweder ein Gesetzesbeschluß oder ein Beschluß, der ein Volks- 
begehren ablehnt°®*, nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn 
sich die Mehrheit aller Stimmberechtigten an der 
Abstimmung beteiligt. Spricht sich das Volk in dem-: 
selben Sinne aus wie der Reichstag, so ist die Stimmbeteili- 
gung gleichgültig. Aber die Verfassung macht es unmöglich, 
daß infolge einer schwachen Stimmbeteiligung ein nur kleiner 
Teil des Volks einen Reichstagsbeschluß umwirft. Nehmen wir 
an, daß die Zahl der Stimmberechtigten 36 Millionen betrage, so 
müßten mehr als 18 Millionen an der Abstimmung teilnehmen, 
und folglich mehr als 9 Millionen sich gegen den Reichstag er- 
klären, um seinen Beschluß umzustoßen. Noch weiter geht der 
Art. 76, Abs. 1 bei Verfassungsänderungen. Hat der 
Reichstag eine Verfassungsänderung abgelehnt, die durch ein 
Volksbegehren verlangt worden war, oder hat er die Aenderung 
der Verfassung abweichend von dem Volksbegehren beschlossen, 
so ist bei der sich anschließenden Volksabstimmung die Zu- 
stimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten notwendig, 
wenn die Verfassungsänderung als beschlossen gelten soll. Nach 
unserem Zahlenbeispiele müßten sich also mehr als 18 Millionen 
see Eine höchst wunderliche Auffassung bezüglich des Art. 75 vertritt 
ZÖPHEL, Die Verfassung des Deutschen Reiches (Berlin 1920), S. 98. Nach 
ihm soll Art. 75 einen ganz anderen Volksentscheid im Auge haben als 
die im Art. 73, 74, 76 vorgesehenen, nämlich einen Volksentscheid, der 
aus dem Volke selbst hervorgehe und sich gegen jeden Reichstags- 
beschluß wenden könne. Davon ist natürlich gar keine Rede.
	        
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