Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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zufassen sein als die Zustimmung zum Erlasse, richtiger: als 
der Beschluß über den Erlaß eines Reichsgesetzes, das den 
Staatsvertrag in Reichsrecht verwandelt‘. Der äußerlich in der 
Gestalt eines internationalen Aktes auftretende Staatsvertrag 
wäre also, soweit er nach innen verpflichtende Wirkung haben 
soll, nichts anderes als ein vom Reichstage beschlossenes G e- 
setz, und er wäre — wie dem Einspruche des Reichsrats 
— so auch dem Referendum ausgesetzt. Die Tragweite dieser 
Tatsache ist sehr groß; man ist sich ihrer bei der Ausarbeitung 
der Verfassung offenbar nicht bewußt gewesen ®,. 
Das Verlangen nach Aussetzung der Verkündigung, wie der 
Antrag auf Volksentscheid und damit die Referendumsabstimmung 
selbst kann sich immer nur auf das ganze Gesetz, nieht auf 
einzelne Abschnitte oder Artikel eines Gesetzes beziehen. Darüber 
läßt der Wortlaut der Verfassung keinen Zweifel®. Anderseits 
kann ein Referendumsantrag grundsätzlich gegen alle Gesetze 
vorgehen, richtiger: gegen alles, was nach der Verfassung in der 
Form des Gesetzes vorgenommen werden muß (s. oben S. 471). 
Eine Ausnahme ist nur beim Hausbaltsplan, bei Abgabengesetzen 
und bei Besoldungsordnungen gemacht; bei ihnen kann der „ Anlaß“ 
zu einem Volksentscheide nur vom Reichspräsidenten gegeben werden 
(Art. 73, Abs. 4). Die Bestimmung ist sehr vernünftig. Das 
Haushaltsgesetz kann man weder durch einen Referendumsantrag 
verzögern lassen, noch den Zufälligkeiten einer demagogisch be- 
*« S, darüber TRIEPEL, Völkerrecht und Landesrecht (1899), S. 389 fl. 
und die dort angeführte Literatur. 
® Die politischen Bedenken gegen das Referendum in bezug auf 
Staatsverträge sind schwer. In dem Berichte des schweizerischen Bundes- 
rats vom 29. Mai 1914 (Bundesblatt 1914, III S. 445 ff.) sind sie vortrefflich 
dargelegt. (Entgegenkonimender ist ein Bericht vom 9. Mai 1919, BBl. 1919, II 
Ss. 222 .) — Bei uns würde man wohl regelmäßig mit der Dringlich- 
keitserklärung helfen können. 
„‘‘ Der Antrag Keız u. Gen. (s. oben S. 495, Anm. 51) wollte auch Teile 
von Gesetzen dem Referendum unterstellen. S. dazu die Bemerkungen des 
Antragstellers in der 26. Sitzg. d@s“ Verfassungsausschusses vom 9. April 
1919, S. 19. Der Antrag ist aber abgelehnt worden.
	        
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