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entwurfs Einfluß gewinnt, weil die Regierung mit dem späteren
Einspruche rechnen muß. Vor allem aber ist es wichtig, daß der
Reichsrat während der Beratungen des Reichstags an kritischen
Punkten drohen kann, er werde gegebenenfalls von seinem Rechte
Gebrauch machen. Ein Beispiel für einen solchen Vorgang liegt
bereits jetzt vor””. Der Druck, den die Drohung auf den Reichs-
tag ausübt, wird um so größer sein, je weniger dessen Mehrheit
erwarten kann, sich bei einer zweiten Beschlußfassung über das
Gesetz zu einer Zweidrittelmehrheit auszuwachsen, und je mehr
der Reichstag Grund hat, eine Volksabstimmung zu fürchten.
Praktisch kann sich also das Verhältnis zwischen Reichstag und
Reichsrat gelegentlich ebenso gestalten wie vormals das Verhältnis
zwischen Reichstag und Bundesrat; denn es komnit auf eins
hinaus, ob das Parlament seine Haltung einrichtet nach den Wün-
schen einer Körperschaft, die ihm einen Einspruch, oder nach’ den
| orderungen einer Körperschaft, die ihm die Versagung der Zu-
stimmung in Aussicht stellt. Immerhin ist der rechtliche Unter-
schied zwischen einst und jetzt gewaltig, und schon deshalb ist
'es erforderlich, auf das Einspruchsverfahren näher einzugehen.
Formell wird der Einspruch „eingebracht“ durch eine Er-
klärung gegenüber der Reichsregierung (Art. 74, Abs. 1, 2)”®.
Das muß binnen zwei Wochen nach der Schlußabstimmung des
Reichstags über das Gesetz geschehen”®. Läßt der Reichsrat die
2_S. die Erklärung des preußischen Reichsratsbevollmächtigten bei
der Beratung des RG. über die Reichsfinanzverwaltung in der Sitzg. der
Nationalvers. vom 19. August 1919, Sten. B. S. 2630.
?* „Reichsregierung“ bedeutet auch hier soviel wie Kabinett; der Ein-
spruch kann also nicht bei dem Fachminister eingebracht werden, in dessen
Ressort das Gesetz fällt. Anders auch hier PorTscH $. 86. — Nach 8 28,
Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Reichsrat soll der Einspruchsbeschluß
des Reichsrats dadurch, daß der Vorsitzende, d. i. das den Vorsitz führende
Regierungsmitglied, vom Beschlusse Kenntnis nimmt, zugleich als Ein-
bringung des Einspruchs bei der Reichsregierung gelten.
’® Die vom Reichstage angenommenen Gesetzentwürfe werden binnen
einer Woche nach der Schlußabstimmung auf die Tagesordnung einer Voll-