Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 514 — 
entzieht sie nur dem im Art. 78 geregelten Referendum, nicht 
einem Volksentscheide, der sich als Folge eines Einspruchs nach 
Art. 74 nötig machen kann ®*, Es ist ferner für den Einspruch 
gleichgültig, aus welcher Initiative das Gesetz, gegen das er sich 
wendet, hervorgegangen ist, ob aus der Initiative des Reichstags 
oder der Reichsregierung oder des Reichswirtschaftsrats oder des 
Volkes®. Auch gegen Gesetze, die auf Grund einer Initiative des 
Reichsrats selber beschlossen worden sind, kann der Reichsrat 
Einspruch erheben. Seine Entwürfe können ja im Reichstage Ver- 
änderungen erfahren haben, die er nicht’billigt. Aber selbst wenn 
der Reichstag einen Entwurf, der der Initiative des Reichsrats ent- 
stammt, oder einen Entwurf der Reichsregierung, dem der Reichsrat 
zugestimmt hatte, unverändert zum Beschlusse erhebt, kann der Ein- 
spruch eingelegt werden. Das wird nicht leicht vorkommen. Aber es 
läßt sich immerhin denken, daß der Reichsrat wegen einer Verände- 
rung der Verhältnisse oder auch infolge einer Verschiebung in seiner 
Zusammensetzung seinen ursprünglichen Standpunkt verläßt. Jeden- 
falls ist er nicht an seinen früheren Beschluß gebunden. 
Ist der Einspruch gegen alle Gesetze statthaft, so ist er 
janderorseite auch nur gegen Gesetze möglich. Nicht gegen andere 
Reichstagsbeschlüsse. Auch nicht gegen Rechtsverordnungen des 
Reichspräsidenten oder der Reichsregierung, die sie auf Grund eines 
rmächtigungsgesetzes mit Zustimmung des Reichstags erlassen. 
Es gibt in solchem Falle weder gegen die Verordnung, noch gegen 
die Zustimmungserklärung des Reichstags einen Einspruch ®. 
s3e Die abweichende Ansicht von ZÖPHEL, a. a. O. S. 95 ist gänzlich 
unbegründet. Auch lehrt Z. auf der nächsten Seite das Gegenteil! 
8% Der Schlußsatz des Abs. 3 des Art. 73 schließt zwar einen Volks- 
entscheid für den Fall aus, duß ein Volksbegehren im Reichstage unver- 
ändert angenommen worden ist. Aber nur den Volksentscheid über das 
Volksbegehren, nicht einen Volksentscheid, der durch einen Einspruch nach 
Art. 74 veranlaßt wird. — Der entgegengesetzten Ansicht sind ZÖPHEL, 
a. a. O. S. 95 und SAENGER, a. a. O. S. 100, 108. 
*s POETZSCH 8. 86. — GIESE 8. 221.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.